KA3

Kurzarbeit – Chancen, Risiken und Gefahren

Sinkt die Auslastung eines Unternehmens, benötigt man nicht mehr alle Mitarbeiter. Ist das nur für eine absehbare Zeit, erspart die Kurzarbeit Entlassungen. Den Verdienstausfall trägt in diesem Fall die Agentur für Arbeit und das Unternehmen ist von den Kosten für die Mitarbeiter entlastet. Damit lässt sich eine vorübergehende Flaute wesentlich leichter überstehen. Hier erfahren Sie, welche Chancen, Risiken und Gefahren die Kurzarbeit bietet.

Das bedeutet Kurzarbeit

Kann ein Unternehmen aufgrund von Auftragsflaute, zu denen auch eine zeitweise Schließung wegen des Corona-Virus gehört, für eine begrenzte Zeit den Mitarbeitern kein Gehalt zahlen, übernimmt das die Agentur für Arbeit. Die Mitarbeiter können weiter im Unternehmen bleiben. Da die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld als Lohnersatz zahlt, ist der Arbeitgeber von den Lohnzahlungen entlastet. Von der Kurzarbeit müssen nicht alle Mitarbeiter eines Unternehmens gleichermaßen betroffen sein.

Die Voraussetzungen

Ist nicht genügend Arbeit für alle Mitarbeiter vorhanden und hat das Unternehmen alles unternommen, um diesen Ausfall zu verhindern, kann der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Die Nachfrage nach den hergestellten Produkten sinkt vorübergehend
  • Die Behörden haben die Schließung des Unternehmens angeordnet
  • Der Arbeitsausfall ist nur vorübergehend, nicht dauerhaft
  • Im Unternehmen muss mindestens ein Angestellter beschäftigt sein
  • Die Beschäftigten müssen im Unternehmen fest angestellt sein, es darf keine baldige Kündigung vorliegen
  • Vom Arbeitsausfall sind mindestens zehn Prozent der Angestellten betroffen
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit anzeigen
Gesetzliche Grundlage für diese Maßnahme ist der § 96 Abs. 1 des SGB III.

Wie viel vom Nettogehalt wird bezahlt?

Kurzarbeit

Auf 60% kann sich jeder verlassen

In den ersten drei Monaten übernimmt die Bundesagentur 60 Prozent des Nettogehaltes, hat der Beschäftigte ein Kind, sind es 67 Prozent. Geht es dem betroffenen Unternehmen wirtschaftlich recht gut, kann es diesen von der Bundesagentur gezahlten Betrag aufstocken. Während der Corona-Krise gibt es ab dem vierten Monat ein höheres Kurzarbeitergeld: Wohingegen Kinderlose 70 Prozent des Nettogehaltes bekommen, sind es bei Eltern sogar 77 Prozent. Besteht die Kurzarbeit noch länger, wird von der Agentur für Arbeit ab dem siebten Monat 80 Prozent, beziehungsweise 87 Prozent als Kurzarbeitergeld gezahlt. Diese Steigerung ist neu, zuvor waren es durchgehend entweder 60 oder 67 Prozent des Nettogehaltes. Lesen Sie hier alles über die Agentur für Arbeit.

Was ist mit Urlaubstagen?

Falls noch ein Anspruch auf Resturlaub aus dem vergangenen Jahr besteht oder sich Überstunden angesammelt haben, müssen diese zunächst genommen sein. Andernfalls wäre der Arbeitsausfall nicht unvermeidbar. Inwieweit der Urlaubsanspruch im jeweils laufenden Jahr bestehen bleibt, ist noch von den Arbeitsgerichten zu klären. Grundsätzlich dient der Urlaub zur Erholung von der werktäglich geleisteten Arbeit. Arbeitet jemand weniger, hat er auch einen geringeren Anspruch auf Lohnersatz oder –ausgleich, also auf Urlaub. Daher darf vermutlich – je nach Entscheidung des Arbeitsgerichtes – der Arbeitgeber die Urlaubstage kürzen, jedenfalls für die Zeit, in der im Betrieb Kurzarbeit ansteht.

Wie lange darf ein Unternehmen Kurzarbeit durchführen?

Die Agentur für Arbeit zahlt den Arbeitnehmern mindestens zwölf Monate lang Kurzarbeitergeld in der oben beschriebenen Staffelung. Ist es wirtschaftlich notwendig, lässt sich dieser Zeitraum auf das Doppelte verlängern. Arbeitnehmer können daher maximal 24 Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen.

Darf ich trotz Kurzarbeit einen 450EUR Job ausüben?

Kurzarbeit

Zwei Jobs auf einmal?

Im Prinzip ja, allerdings mit Einschränkungen: Wer bereits vor der Einführung der Kurzarbeit einen Nebenjob ausgeübt hat, darf in diesem weiter arbeiten. Der damit erzielte Verdienst wird von der Agentur für Arbeit nicht angerechnetm man darf ihn während der Kurzarbeitszeit sogar aufstocken. Das gilt allerdings nur für Nebenjobs, die bereits mit Genehmigung des Arbeitgebers vor Beginn der Kurzarbeit bestanden. Geht man erst während der Kurzarbeitszeit auf Nebenjob-Suche, rechnet die Agentur für Arbeit den damit erzielten Verdienst auf das Kurzarbeitergeld an. Für die Corona-Krise gilt: Sucht sich ein Kurzarbeiter einen Nebenjob, darf er so viel dazuverdienen, bis die Höhe seines ursprünglich erzielten Einkommens erreicht. Das gilt allerdings nur für Jobs in Landwirtschaft und Pflege, die als systemrelevant eingestuft sind. Zu diesen gehören Jobs

  • zur ambulanten oder medizinischen Versorgung
  • zum Transport von Kranken
  • zur Versorgung von medizinischen Einrichtungen mit Verbrauchsmaterialien oder Lebensmitteln
  • in Apotheken oder Laboren bei der Diagnostik
  • zur Versorgung von Menschen mit verschreibungspflichtigen Medikamenten
  • zur Versorgung mit medizinischen Geräten zur Lebenserhaltung
  • im Güterverkehr
  • im Lebensmittelhandel
  • in der Landwirtschaft und in der Herstellung von Lebensmitteln
  • bei der Verteilung von Lebensmitteln
Diese Liste ist nicht vollständig, genauere Angaben sind unter https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/BJNR095800016.html zu finden.

Der Nebenjob muss angezeigt werden

In jedem Fall muss die Agentur für Arbeit vom Nebenjob und die Höhe des damit erzielten Verdienstes informiert sein. Das gilt für die gesamte Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes. Die Bundesagentur für Arbeit hält für diesen Fall einen entsprechenden Vordruck zur Bescheinigung des Nebeneinkommens bereit. Wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber beantragt, muss man die entsprechenden Einkünfte aus dem Nebenjob des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Welche Gefahren birgt die Kurzarbeit?

Kurzarbeit

Die Kurzarbeit ist nicht nur Segen

Kurzarbeit ist, wie der Name bereits sagt, nur für eine relativ kurze Zeit gedacht. Der § 104 Abs. 1 des SGB III begrenzt die Dauer, während der die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld zahlt, auf maximal sechs Monate. Durch die vom Corona-Virus ausgelöste Krise lässt sich diese Zeit zunächst auf zwölf Monate ausdehnen. Bleiben die Verhältnisse durch die Coronakrise weiterhin, dass einige Unternehmen nur durch Kurzarbeit diese Zeit überstehen können, lässt sich die Höchstdauer des Bezugs auf maximal 24 Monate, also insgesamt zwei Jahre, verlängern. Das sieht der § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vor.

Fazit

Kurzarbeit ist ein bewährtes Instrument der Agentur für Arbeit. Sie hilft Unternehmen, erfahrene Mitarbeiter und ihr Können auch während einer temporären Krise dem Betrieb zu erhalten. Andernfalls müsste das Unternehmen den Mitarbeitern kündigen. Diese könnten sich entweder bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden oder einen anderen Job in einem Unternehmen suchen. Ist die Krise des Unternehmens ausgestanden, müsste der Arbeitgeber neue Mitarbeiter rekrutieren und diese neu einarbeiten. Mit Hilfe der Kurzarbeit können Arbeitsplätze langfristig erhalten bleiben. Das ist alle Beteiligten vorteilhaft: Der Betrieb muss den Lohn nicht weiterzahlen, weil die Agentur für Arbeit diesen übernimmt. Trotzdem bleibt der Mitarbeiter dem Unternehmen erhalten. Der Arbeitnehmer bekommt mindestens 60 Prozent seines Nettogehaltes gezahlt.