Was ist die Insolvenzverordnung?
Die Insolvenzverordnung (InsO) ist im deutschen Privatrecht verankert. In dieser Ordnung ist das Insolvenzverfahren für Unternehmen, Verbraucher und Kleingewerbetreibende festgeschrieben. Darin regelt sich das Verhältnis zwischen den Gläubigern und dem Schuldner bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit. Die Insolvenzverordnung trat am 1. Januar 1999 in Kraft.
Ziel der Insolvenzverordnung
Ziel der Insolvenzverordnung ist es, die Ansprüche der Gläubiger verbindlich abzusichern. Ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner sind ausgewogen zu erfüllen. Dies lässt sich durch die Verwertung des Schuldners und durch eine geregelte Abführung der Einnahmen gewährleisten. Gleichzeitig ermöglicht man es dem Schuldner, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem gibt das Insolvenzverfahren dem redlichen Schuldner die Gelegenheit, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Dadurch erleichtert man diesem einen Neuanfang.
Geschichte der Insolvenzverordnung
Mit der Insolvenzverordnung novellierte sich die Konkursordnung aus dem Jahr 1877. Diese Konkursordnung gehörte neben neben der Zivilprozessordnung, dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zum Reichsjustizgesetz. Eine weitere gesetzliche Grundlage, die Vergleichsordnung aus dem Jahr 1935, zielte darauf ab, die Möglichkeiten der Sanierung zu erweitern. In den neuen Bundesländern trat im Jahr 1991 die Gesamtvollstreckungsordnung in Kraft. Die neue Insolvenzverordnung hat demzufolge die Konkurs- und die Vergleichsordnung aus der alten Bundesrepublik und die Gesamtvollstreckungsordnung aus den neuen Ländern zusammengeführt. Seitdem existiert ein bundesweit einheitliches Insolvenzrecht.
Kritik am Nachforderungsrecht
Nicht bei allem kam die Regelung bestens an
Während der 1980er Jahre erhob man vielfach Einwendungen gegen das uneingeschränkte Nachforderungsrecht. Dies zog die Kritik nach sich, dass man dem Schuldner keine Perspektive bieten und dass dieser nur bis zur Pfändungsfreigrenze seine Bedürfnisse befriedigen konnte. Schuldner erlebten ihre Situation oft als ausweglos. Die Restschuldbefreiung sollte ausschließlich für den redlichen Schuldner zur Anwendung kommen. Dies stand in der in der Insolvenzverordnung festgeschrieben.
Neues Modell zur Stundung der Verfahrenskosten
2001 änderte sich die Insolvenzverordnung. Die Vorschriften über das Insolvenzverfahren für Verbraucher wurde zum Teil neu geregelt. Seitdem existiert ein neues Modell zur Stundung der Verfahrenskosten. Dadurch ermöglicht man mittellosen privaten Schuldnern die Restschuldbefreiung im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Die Wohlverhaltensperiode verkürze sich auf nun sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Später hat der Gesetzgeber weitere Änderungen der Insolvenzverordnung beschlossen. Dabei strich man für den Fall, dass die Vermögenslosigkeit des Schuldners bekannt ist, das förmliche gerichtliche Insolvenzverfahren.
Insolvenz für Verbraucher
Mittlerweile können nicht nur Betriebe, sondern auch private Haushalte in Deutschland Insolvenz anmelden. Die Privatinsolvenz ist eine sinnvolle Option, wenn ein privater Haushalt so hoch überschuldet ist, dass keine Chance besteht, die Forderungen der Gläubiger vollumfänglich zu erfüllen. Die Insolvenz eines Unternehmens bedeutet in der Regel das Ende des Betriebs. Dagegen liegt in einer Privatinsolvenz die Chance, einen Schlussstrich zu ziehen und neu zu beginnen. Lesen Sie hier alles zur Privatinsolvenz.
Bestimmungen zum Insolvenzverfahren für Private
Das Privatinsolvenzverfahren ist „natürlichen Personen“ vorbehalten, also Privatpersonen, die nicht selbstständig tätig sind. Selbständige, die weniger als 20 Gläubiger haben und nicht mit Forderungen von ihren aktuellen oder ehemaligen Angestellten konfrontiert sind, haben ebenfalls die Option des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Aufbau der Insolvenzverordnung
Die IO ist in zwölf Teile gegliedert
Die Insolvenzverordnung der Bundesrepublik Deutschland besteht aus insgesamt zwölf Teilen. Darin findet die Regelung aller wesentlichen Aspekte des Insolvenzverfahrens für Unternehmen und für private Haushalte statt. Der Aufbau entspricht nicht der Chronologie eines Insolvenzverfahrens. Der erste Teil der Insolvenzverordnung beinhaltet allgemeine Vorschriften.
Elemente des Insolvenzantrags
Die Verbraucherinsolvenz ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. Neben dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind weitere Dokumente einzureichen. Hierzu gehört die Bescheinigung von einem Anwalt oder einer zertifizierten Schuldnerberatungsstelle. Dieses Dokument muss bescheinigen, dass der Schuldner versucht hat, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Auch eine Aufstellung des vorhandenen Vermögens sowie des Einkommens des Schuldners und die Forderungen der Gläubiger muss vorliegen. In einem Schuldenbereinigungsplan ist außerdem darzulegen, wie die Schulden abbezahlt werden sollen.
Option der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung ist unter bestimmten Bedingungen bereits nach drei Jahren möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner seine Schulden in einem Umfang von 35 Prozent abbezahlen kann. Dies soll die Motivation auf Seiten des Schuldners erhöhen, mit aller Kraft zur Entschuldung beizutragen, anstatt nur abzuwarten.
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurden erleichtert. Es ist nun ausreichend, wenn die Insolvenzmasse die zu erwartenden Gerichts- und Verwaltungskosten abdeckt. Früher wurde das Verfahren aufgrund einer zu geringen Insolvenzmasse oft abgewiesen. Wenn die Masse zur Erfüllung der Forderungen aus den einzelnen Schuldverhältnissen nicht ausreicht, werden die Forderungen jeweils entsprechend ihres Anteils erfüllt.
Haftungspflicht bei juristischen Personen
Worauf muss eine juristische Person achten?
Bei juristischen Personen besteht eine Haftungspflicht für die Verfahrenskosten auf Seiten der Geschäftsführung. Eine Ausnahme hiervon ist gegeben, wenn die Geschäftsführer nachweisen können, dass die Antragspflicht für eine Insolvenzeröffnung unverschuldet verletzt wurde. Mit dem Einverständnis der Gläubiger kann der Schuldner im Insolvenzverfahren seine Verfügungsberechtigung behalten und somit die Unternehmensleitung fortführen. In diesem Fall ist die Geschäftsführung der Aufsicht durch einen vom Insolvenzgericht bestellten Sachverwalter unterstellt.
Instrument der Insolvenzanfechtung
Die Insolvenzverordnung ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, als Maßstab im Insolvenzverfahren nicht das Schuldnervermögen zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags zu wählen, sondern zu einem Zeitpunkt vor der Antragstellung. Dazu ist eine Insolvenzanfechtung erforderlich. Ist eine solche Anfechtung erfolgreich, dann können Rechtshandlungen gegenüber dem Gläubiger rückgängig gemacht werden. Auf diese Weise gelingt es, die Ansprüche der verschiedenen Gläubiger ausgewogen zu erfüllen. Es wird verhindert, dass jeder Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung mit allen Mitteln zuerst sein Geld zurückbekommen will und die übrigen Gläubiger leer ausgehen. Wenn ein Schuldner vor Beginn des Insolvenzverfahrens Teile seines Vermögens auf die Seite geschafft hat, ist es möglich, die Forderungen auf einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Antragstellung auszudehnen. Voraussetzung dafür ist, dass die Handlung des Schuldners zur Verlagerung des Vermögens vorsätzlich herbeigeführt ist.