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Was ist eine Kaufpreisallokation?

Bei einer Kaufpreisallokation (Purchase Price AllocationPPA) handelt es sich um eine Methode, die sich im betrieblichen Rechnungswesen anwenden lässt. Ursprünglich stammt sie aus den USA, erfreut sich seit Beginn des 21. Jahrhunderts jedoch auch international einer zunehmenden Beliebtheit. Im Falle einer Unternehmensbeteiligung bewertet sie nicht nur nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch den gekauften Unternehmenswert. Schulden, stille Reserven und Vermögenswerte stehen dem Kaufpreis gegenüber, wobei der Zeitwert als Basis fungiert.

Die Kaufpreisallokation im International Financial Reporting Standard

Die Kaufpreisallokation findet sich im International Financial Reporting Standard (IFRS) – konkret im IFRS 3 – wieder. Zunächst muss der Kaufpreis bekannt sein, welcher bereits getätigte, aber auch zukünftige, verpflichtende Zahlungen an den Verkäufer des Unternehmens umfasst. Erwerbsnebenkosten sind laut IFRS 3 hingegen nicht mehr aktivierbar. Liquiditätsbestände, die man vom Unternehmen übernimmt, subtrahieren sich. Der nächste Schritt zielt auf eine Neubewertungsbilanz des neu erworbenen Unternehmens ab. Vermögensgegenstände, Eventualschulden und tatsächliche Schulden muss man identifizieren und anhand des IFRS 3.37 nach ihren Zeitwerten überprüfen.
Mögliche Lasten und stille Reserven, beispielsweise immaterielle Vermögenswerte wie Kundenbeziehungen
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Was gesellt sich zum Eigenkapital?

und Patente, lassen sich so zuverlässig aufdecken. Der Wertansatz hängt im Wesentlichen von den zu erwartenden Synergien infolge des Unternehmenskaufs ab. Die Differenz verbucht man immer dann als Ertrag und schlägt sie dem Eigenkapital zu, wenn der Kaufwert den Buchwert der zuvor bewerteten Beteiligung überschreitet. In dem Fall spricht man von einem negativen Geschäfts- oder Firmenwert (Badwill). Das Gegenteil stellt ein positiver Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) dar, der voraussetzt, dass der Kaufpreis über dem jeweiligen Buchwert liegt. Lesen Sie hier alles zum Buchwert.

Kriterien der Neubewertung laut IFRS 3.37

Der International Financial Reporting Standard 3.37 legt feste, welche Schulden und Vermögenswerte man im Rahmen der Kaufpreisallokation ansetzen darf. Generell gilt, dass sich der der jeweiligen Position beizulegende Zeitwert zuverlässig bestimmen lassen muss. Handelt es sich um einen materiellen Vermögenswert, muss eine Feststellung erfolgen, ob dieser dem Unternehmen und dem Käufer auch zukünftig einen finanziellen Nutzen einbringt. Ist dies ausgeschlossen oder sehr unwahrscheinlich, kann man ihn von der Neubewertung ausschließen. Spezielle, besonders strenge Ansatzkriterien sind bei immateriellen Vermögenswerten gemäß des International Accounting Standards (IAS) 38 zu beachten.
Diese liegen der Tatsache zugrunde, da man auch immaterielle Vermögenswerte wie Kunden- und Auftragsbestände mit einbezieht. Gewinnmindernde Abschreibungen entstehen so allein durch die Konzern-Konsolidierung. Im Falle der Kaufpreisallokation ist es üblich, solcherlei Abschreibungen zu bereinigen – Den Gewinn schlägt man, vor den Steuern, wieder zu. Von Vorteil ist, dass sich Bewertungsspielräume infolge der Bereinigung neutralisieren lassen. Negativ zu bewerten ist allerdings die Tatsache, dass sie faktisch das Risiko einer Überbewertung birgt. Grund dafür sind Zahlungsabflüsse, die man durch einen zu hoch angesetzten Kaufpreis ignoriert.

Ein weiteres wichtiges Kriterium stellen Verbindlichkeiten und Rückstellungen, also sämtliche Schulden, dar.

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Welche Schulden wandern in die Kalkulation?

Verlangt ist, dass solcherlei Verpflichtungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Abfluss finanzieller Mittel bewirken. Gemäß des Financial Reporting Standards darf man jedoch ausschließlich Schulden einbeziehen, die bereits zum Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs bestanden. Eventualschulden

müssen hingegen auf Basis vom speziellen Kriterien identifiziert werden, die im IAS 37.10 festgelegt sind.

Der Zeitwert – Bewertungsmaßstäbe und –spielräume im Detail

Bilanzpositionen werden gemäß IFRS 3 mit ihrem Zeitwert angesetzt. Dieser lässt sich zwar mittels verschiedener Methoden ermitteln, in Anhang B des IFRS 3 wird jedoch auf den stets zulässigen Einsatz des Barwertverfahrens verwiesen. Um eine nicht zulässige Alternative handelt es sich hingegen bei der Marktbewertung, da immateriellen Vermögenswerten in der Regel ein aktiver Markt fehlt. Doch Achtung: Das Barwertverfahren birgt einige Tücken. Da das Verfahren auf Schätzungsgrößen beruht, beispielsweise auf Zahlungsüberschüssen und Laufzeit,eröffnet die Kaufpreisallokation die Möglichkeit umfassender Bilanzierungsspielräume. Betroffen sind vor allem immateriellen Vermögenswerte, die die Zuordnung zum Goodwill verhindern. Die Folge: Der ausgeschriebene Gewinn wird in den folgenden Geschäftsjahren gemindert. Das Szenario kann vermieden werden, indem die bereits erwähnte Bereinigung der Abschreibungen zum Einsatz kommt.

Die Kaufpreisallokation im deutschen Handelsgesetzbuch

Das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) regelt die Kaufpreisallokation zwar ähnlich wie der IFRS, geht dabei aber weniger ins Detail. Das HGB schreibt in § 301 lediglich vor, dass infolge des Kaufs erworbene Schulden, Vermögenswerte und Rechnungsabgrenzungsposten mittels ihres Zeitwerts anzusetzen sind. Geschäfts- oder Firmenwert werden im HGB allerdings vollkommen anders als im IFRS behandelt. Gemäß HGB muss ein positiver Unterschiedsbetrag aktiviert und anschließend ratierlich abgeschrieben werden. Infolgedessen werden die Auswirkungen der Bewertungsspielräume gemindert, da alle immateriellen Werte mit einbezogen werden.
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Welcher faktische Gewinn ergibt sich?

Ein negativer Unterschiedsbetrag wird dagegen als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung passiviert, wie es § 301 Absatz 3 des deutschen Handelsgesetzbuchs vorschreibt. Laut § 309 Absatz 2 durfte man ihn bis Juli 2015 lediglich auflösen, wenn zuvor eine ungünstige Ertragsentwicklung eingetreten ist oder wenn am Stichtag der Bilanz feststeht, dass ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert beziehungsweise Badwill einem faktischen Gewinn entspricht. Die aktuelle Fassung des § 309 Absatz 2 beschreibt hingegen, dass man einen negativer Unterschiedsbetrag immer dann auflöst, wenn das Vorgehen den Grundsätzen der Paragraphen 297 und 298 entspricht. Darüberhinaus muss die Auflösung den Vorschriften des ersten Absatz entsprechen.