Was ist Insolvenz?
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Bei Gibt es für ein bereits produziertes Produkt keine Käufer, kann der Unternehmer irgendwann seine Lieferanten nicht mehr bezahlen: Er ist insolvent. Das heißt, er ist zahlungsunfähig. In der Umgangssprache kann dieser Zustand auch Bankrott, Konkurs oder Pleite genannt werden. Im Fall eines Unternehmensverkaufs werden sämtliche Daten im Datenraum zur Verfügung gestellt, so dass der potentielle Käufer sehen kann, wie es um die Liquidität des Unternehmens bestellt ist. Lesen Sie hier mehr über die Liquidität.
Insolvenz: Der Schuldner kann seine Zahlungen an die Gläubiger nicht mehr leisten.
Gründe für die Insolvenz
Für eine Insolvenz gibt es drei mögliche Ursachen:
- Zahlungsunfähigkeit
Insolvenz kann verschiedene Ursachen haben.
- drohende Zahlungsunfähigkeit
- Überschuldung
Diese drei Gründe für eine Insolvenz nennt das deutsche Insolvenzrecht. Dabei gilt: Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen ebenso wie eine Privatperson, wenn Schulden nicht mehr beglichen werden können. Lässt sich bereits absehen, dass künftige Schulden nicht mehr beglichen werden können, handelt es sich um eine drohende Zahlungsunfähigkeit. Ist das vorhandene Vermögen geringer als die noch zu begleichenden Forderungen, ist eine Überschuldung eingetreten. In jedem Fall muss der Geschäftsführer eines Unternehmens handeln, falls nicht, macht er sich der Insolvenzverschleppung schuldig. Bestellt man beispielsweise weiter Waren, obwohl die drohende Zahlungsunfähigkeit bekannt ist, sieht das eine Haft bis zu drei Jahren vor.
Die Insolvenzverordnung und das Insolvenzverfahren
In der Insolvenzverordnung ist hierzulande geregelt, wie das Insolvenzverfahren abläuft. Wird von einem Unternehmen Insolvenz angemeldet, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Das Unternehmen wird entweder verkauft oder liquidiert und damit geordnet abgewickelt oder die Zahlungsfähigkeit lässt sich wieder herstellen. In jedem Fall sollen die Gläubiger ihr Geld bekommen. Während man im ersten Fall das materielle und immaterielle Vermögen des Unternehmens dafür verwertet, geht es im zweiten Fall um dessen Weiterführung und eine Sanierung.
Diese Schritte schreibt die Verordnung bei Insolvenz vor:
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Befriedigung der Gläubiger
- Insolvenzplan
- Restschuldbefreiung
- Verbraucherinsolvenzverfahren
So läuft die Insolvenz ab
Der Insolvenzantrag ist schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen und die Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen. Der Antrag kann sowohl vom Schuldner selbst, aber auch vom Gläubiger eingereicht werden. Der Insolvenzrichter prüft, ob einer der Insolvenzgründe zutrifft. Ist das der Fall, muss das Gericht den Schuldner anhören. Der Richter weist den Antrag ab, wenn keiner der Insolvenzgründe vorliegt, aber auch, wenn es kein materielles oder immaterielles Vermögen gibt, das für die Begleichung der Schulden herangezogen werden kann.
Die Abwendung der Insolvenz
Ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, kann die Insolvenz noch abgewendet und das Verfahren auf Antrag zurückgenommen werden. Droht der Verlust der Liquidität, kann das sogenannte Schutzschirmverhalten helfen, welches auf die Dauer von drei Monaten angelegt ist. Dieses wurde 2012 mit dem ESUG eingeführt, einem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen. In diesem Fall werden die Geschäfte von der bisherigen Geschäftsführung weitergeführt, allerdings mit einem Sachverwalter zur Sanierungsüberwachung an der Seite.
Man ist nicht mehr liquide – was nun?
Die Abwendung der Insolvenz gelingt jedoch nur, wenn die Liquidität als solche noch gegeben ist. Damit das Amtsgericht diesem stattgibt, muss das von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bescheinigt werden.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Bei der endgültigen Eröffnung des Verfahrens wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser informiert sämtliche Gläubiger schriftlich und fordert sie auf, sämtliche Forderungen aufzulisten. Anschließend wird ein Termin angesetzt, bei dem die Gläubiger über das Vermögen und die Insolvenzmasse, aber auch über die anderen Gläubiger, informiert werden. Die Versammlung der Gläubiger entscheidet dann, wie das Verfahren durchgeführt und ob das Unternehmen schließlich abgewickelt wird oder ob eine Weiterführung Sinn macht. Kennt der Insolvenzverwalter sämtliche Forderungen und hat sie geprüft, erstellt er daraus eine Tabelle, in der auch der Rang des Anspruches festgehalten ist. Die Forderung bestätigt man juristisch in einem gerichtlichen Termin.
Die Insolvenzmasse
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, entscheidet allein der Insolvenzverwalter über die im Unternehmen vorhandenen Werte. Mit der Insolvenzmasse sollen die offenen Forderungen der Gläubiger beglichen werden, einschließlich der im Insolvenzverfahren entstehenden Gerichts- und Verfahrenskosten. Die Insolvenzmasse selbst umfasst den pfändbaren Teil sämtlicher materiellen und immateriellen Güter des zahlungsunfähigen Unternehmens. Dazu gehören firmeneigene Grundstücke und Immobilien, aber auch Maschinen und anderes Mobiliar, bereits produzierte Waren, aber auch vorhandenes Bargeld, Forderungen des Unternehmens und Ansprüche aus Versicherungen. Hat das Unternehmen eine eigene Marke, gehört diese ebenfalls zur Insolvenzmasse.
Die Gläubiger
In welcher Reihenfolge man die Forderungen der Gläubiger bedient, hängt von ihrem Rang ab. Es gibt drei unterschiedliche Ränge:
Wie stellt man die Gläubiger wieder zufrieden?
- Absonderungsberechtigte, das sind Gläubiger mit Sicherheitsrechten. Diese werden im Insolvenzverfahren bevorzugt bedient, weil sie an Immobilien oder anderen Gegenständen über Sicherungs– und Verwertungsrechte verfügen. Zu diesen gehört beispielsweise die Bank, die im Grundbuch eingetragen ist, aber auch die Forderungen der Sozialversicherungsträger oder die Gerichts- und Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens.
- Nicht nachrangige Gläubiger
- Nachrangige Gläubiger: Erst wenn die Forderungen der Gläubiger mit Sicherheitsrechten und der nicht nachrangigen Gläubiger bedient sind, kommen die nachrangigen Gläubiger an die Reihe. Da oft von der Insolvenzmasse nichts mehr übrig ist, gehen diese in der Regel leer aus.
Arbeitnehmer
Wird den Arbeitnehmern vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Lohn vorenthalten, gehören sie ebenfalls zu den Gläubigern der Insolvenz und der Insolvenzverwalter erfasst die noch ausstehenden Lohnforderungen in der Insolvenztabelle. Grundsätzlich bleibt zwar während der Insolvenz das Arbeitsverhältnis bestehen, kann jedoch vom Insolvenzverwalter mit einer Frist von drei Monaten durch eine Kündigung beendet sein.
Gut zu wissen: Ist das Unternehmen mit drei Monatsgehältern im Rückstand, können die Arbeitnehmer die Leistung verweigern.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht – aber auch, wenn das Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, bekommen die Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit ein einmaliges Insolvenzgeld, allerdings nur dann, wenn sie es selbstständig beantragen.
Von der Zahlungsunfähigkeit zur Insolvenz
Man ist insolvent. Wie geht es weiter?
Kann ein Unternehmen nur noch geringfügigen Verpflichtungen nachkommen, aber insgesamt weniger als 90 Prozent seiner Schulden bedienen, ist mit der Insolvenz eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten: Die Liquidität des Unternehmens ist nicht mehr gegeben. Kann die Geschäftsführung diesen Status absehen, spricht man von drohender Zahlungsunfähigkeit. In der Regel lässt sich die Liquidität in einem Zeitraum von einem Jahr überprüfen. Das Gericht möchte eine genaue Aufstellung und einen Nachweis darüber sehen, um über die Einleitung des Verfahrens zur Insolvenz zu entscheiden. Die Versammlung der Gläubiger entscheidet schlussendlich, ob das Unternehmen zu sanieren ist oder man es abwickeln kann. Stimmt die Versammlung einem Sanierungsplan zu, hat das Unternehmen sämtliche Verbindlichkeiten nach Plan zurückzuzahlen. Falls das erfolgreich gelingt, ist die Insolvenz abgewendet.