Was ist Zahlungsunfähigkeit?
Zahlungsunfähigkeit ist mit Blick auf die rechtliche Definition nach Paragraf 17 Absatz 1 InsO ein wesentlicher Grund, um eine Insolvenz zu eröffnen. In dem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, um welche Rechtsform des Schuldners es sich im Einzelnen handelt. Der Begriff Zahlungsunfähigkeit beschreibt die Unfähigkeit eines Schuldners, seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nachzukommen. Dies ist dem ersten Satz des Absatzes 2 desselben Paragrafen zu entnehmen.
Hierbei geht man davon aus, dass der Schuldner bedingt durch die bestehende finanzielle Situation seine Zahlungen eingestellt hat und noch bestehende Forderungen seiner Gläubiger nicht erfüllt bzw. bedienen kann. Wichtig ist, die individuellen finanziellen Gegebenheiten stets im Blick zu behalten. Vorausschauend planen und handeln – das sind oft die zentralen Grundpfeiler, wenn es darum geht, einer möglichen Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung effektiv entgegenzuwirken.
Zahlungsunfähigkeit und Cash Flow
Den Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit bildet der Cash Flow. So wird der Liquiditätsfluss eines Unternehmens innerhalb eines spezifischen Zeitraumes als Cash Flow bezeichnet. An diesem Wert ist ablesbar, wie stark ein Betrieb in Bezug auf finanzielle Aspekte sowie im Hinblick auf die jeweiligen Erträge ist. Die generierten Daten spielen vor allem dann eine wesentliche Rolle, wenn es um die Bedienbarkeit eines Kredites bzw. um die Kreditwürdigkeit im
Wie hängen Cashflow und Zahlungsunfähigkeit zusammen?
Allgemeinen geht. Auch für Anbieter von Dienstleistungen sowie für Lieferanten etc. ist der Cash Flow eines Unternehmens von Relevanz. In Deutschland sind ausschließlich börsennotierte Firmen dazu verpflichtet, ihren Cash Flow auch der Öffentlichkeit preiszugeben. KMUs und größere, nicht börsennotierte Firmen sind von dieser Regelung nicht betroffen. Lesen Sie hier mehr über den Cashflow.
Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähige Personen oder Unternehmen sind per Gesetz dazu verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. In jedem Fall muss aber der zu Grunde liegende Sachverhalt tiefgreifender in Augenschein genommen werden. So gilt es unter anderem zu unterscheiden, ob tatsächlich eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder ob lediglich ein Mangel an Liquidität besteht. Dieser muss jedoch innerhalb einer festgelegten Frist von 21 Tagen ausgeglichen werden – und das zu mindestens 90 Prozent. So sieht es das BGH vor. Diesbezüglich ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofeseine „Zahlungsunfähigkeit klar abzugrenzen von der bloßen Zahlungsstockung. Hierbei ist von einem kurzfristig behebbaren Mangel an liquiden Mitteln die Rede.“ (Zitat) Gelingt es nicht, innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes den Großteil der Verbindlichkeiten abzutragen, tritt mit Ablauf der Frist automatisch die Zahlungsunfähigkeit in Kraft.
Hinweis:
Sofern es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder um eine juristische Person handelt, ist es unerlässlich, die Insolvenz unverzüglich einzuleiten.
Zahlungspflichten müssen eingehalten werden!
Verbraucher aber auch Unternehmen sind in jedem Fall dazu angehalten, die Forderungen von Dienstleistern oder Warenanbietern etc. in vollem Umfang und nach individueller Absprache zu erfüllen. Insbesondere gegenüber Banken und anderen Kredit gebenden Instituten besteht selbstverständlich eine Zahlungspflicht. Dabei liegt der folgende Leistungskreislauf zu Grunde: Unternehmen finanzieren sich durch den Verkauf von Produkten, Services oder Dienstleistungen. Die im Zuge dessen generierten Umsätze werden meist zu einem Großteil dazu verwendet, Lieferanten, Dienstleister, Banken etc. zu bedienen.
Aufgrund verschiedener Umstände ist es jedoch möglich, dass das Interesse der Kunden an dem Waren- oder Dienstleistungsangebot nachlässt und der Absatz der betreffenden Unternehmen demgemäß einbricht. Eine solche Negativ-Entwicklung geht stets mit verminderten Geldeingängen einher. In der Konsequenz wird es daher schwieriger, Rechnungen pünktlich zu begleichen oder Kreditforderungen vereinbarungsgemäß zu tilgen. Sowohl bei kurz- und mittelfristigen, als auch bei langfristigen Verträgen und Krediten, ist es aufgrund dessen nicht mehr möglich, die erforderlichen Zahlungen zum jeweils im Vorfeld festgelegten Zeitpunkt zu begleichen.
Zu beachten ist aus der Sicht zahlungsunfähiger Personen oder Unternehmen Folgendes:
- Eine Zahlungsunfähigkeit wirkt sich erheblich auf die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens aus.
- Es dürfen keine weiteren Waren bezogen oder Leistungen in Anspruch genommen werden.
- Wirtschaftlich schwächere Bereiche können bzw. sollten abgestoßen werden, um bestehende Forderungen zu erfüllen.
Worauf müssen Zahlungsunfähige achten?
- Die Anpassung von Kreditraten oder die Verlängerung von Kreditlaufzeiten kann unter bestimmten Umständen sinnvoll sein.
Sofern auch diese Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, ist es unerlässlich, das Unternehmen zu liquidieren. Personen und Unternehmen sind gleichermaßen dazu verpflichtet, sich regelmäßig über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit kann man so adäquat reagieren. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder bei einer Überschuldung ist umgehend, jedoch in Anlehnung an die aktuelle Gesetzgebung, innerhalb von drei Wochen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Sofern dieser Schritt zu spät in die Wege geleitet oder gänzlich versäumt wird, muss der Schuldner mit einer strafrechtlichen sowie zivilrechtlichen Verfolgung rechnen.
Wissenswertes für Schuldner und Gläubiger
Bei einem durchzuführenden Insolvenzverfahren werden sowohl die Rechte der Schuldner als auch der Gläubiger in gewisser Weise beschnitten. So werden die Gläubiger im Rahmen einer Insolvenzeröffnung zu einer so genannten Verlustgemeinschaft. Das bedeutet, dass sie den Zahlungsausfall ihres Schuldners jeweils anteilsmäßig zu tragen haben. Gläubiger, die beabsichtigen, sich dieser Verlustgemeinschaft zu entziehen, müssen zusätzliche Konsequenzen fürchten. So ist es ihnen unter anderem nicht gestattet, Einzelzwangsvollstreckungen durchzuführen oder gar „in Eigenregie“ einen Prozess gegen den Schuldner anzustreben.
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