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Was sind die GoB?

§ 242 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verpflichtet jeden Kaufmann zu einer ordnungsgemäßen Buchführung. Zu Beginn des Handelsgewerbes muss der Kaufmann eine Eröffnungsbilanz aufstellen. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist zudem eine Schlussbilanz zu erstellen. Bei der Anfertigung jeder Bilanz muss der Bilanzersteller die GoB beachten.

Was verbirgt sich hinter den GoB?

Die GoB sind feste Grundsätze, die der Gesetzgeber für die Buchführung und die Anfertigung einer Bilanz für jeden bilanzierenden Unternehmer verbindlich vorgeschrieben hat. Die GoB sind nicht an einer Stelle im Gesetz definiert. Sie ergeben sich aus verschiedenen Paragraphen, die im Handelsrecht und im Steuerrecht zu finden sind. Eine grobe Gliederung teilt die GoB wie folgt ein:

Die Rahmengrundsätze bei der Bilanzierung

Die GoB finden sich in den folgenden Rahmengrundsätzen wieder:

§ 239 Absatz 2 HGB – Richtigkeit und Willkürlichkeit

Die Angaben in der Bilanz müssen richtig und dürfen nicht willkürlich sein. Muss der Bilanzersteller z. B. eine neue Maschine abschreiben, muss er hierbei die Bestimmungen zur Abschreibung beachten. Auch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer – hiernach bemisst sich der Abschreibungsbetrag – orientiert sich an den Werten, die aus den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums hervorgehen. Lesen Sie hier alles zu AfA-Tabellen.

§ 238 Absatz 1 Satz 2 und § 243 Absatz 2 HGB – Klarheit und Übersichtlichkeit

Die Buchführungsgrundsätze legen einem Bilanzersteller auf, dass der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein muss. Dies bedeutet, dass ein sachverständiger Dritter – z. B. ein Geschäftspartner oder das Finanzamt sich in einem angemessenen Zeitraum ein Bild über die Finanz- und Ertragslage des Unternehmens machen kann.

§ 239 Absatz 2 HGB – Die Bilanz muss vollständig sein

Buchführung und Bilanz müssen vollständig sein. Die GoB stellen hierbei insbesondere auf die Erfassung der Geschäftsvorfälle ab. Diese muss der Buchhalter in zeitlicher Nähe zu dem Geschäftsvorgang erfassen, der diesem Geschäftsvorfall zugrunde liegt. Zudem sehen die GoB vor, dass alle Geschäftsvorfälle komplett und in der chronologisch richtigen Reihenfolge erfasst werden.

§ 252 HGB – Bei Bilanzerstellung ist die Einzelbewertung zu beachten

Alle Vermögenswerte und Schulden der Bilanz bewertet der Bilanzersteller einzeln. Kauft das Unternehmen z. B. mehrere Maschinen, müssen diese einzeln im Sachanlagevermögen der Bilanz aktiviert und abgeschrieben werden. Der Grundsatz der Einzelbewertung sehen die GoB auch für die Aufwendungen und Erträge vor, die der Bilanzersteller in der Gewinn- und Verlustrechnung ausweist.

§ 238 Absatz 1 HGB – Es gilt das Belegprinzip

Keine Buchung ohne Beleg. Dieses strenge Prinzip der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung muss bereits die Person beachten, die die Buchführung erstellt. Fährt der Unternehmer mit seinem betrieblichen Pkw z. B. zum Tanken, muss der Beleg anschließend in der Buchführung erfasst werden. Dem Finanzamt steht es sonst frei, den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug wieder abzuerkennen.

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Alles muss nachprüfbar sein!

Darüber hinaus muss ein Bilanzersteller die Bilanzidentität und die Bilanzkontinuität beachten. Ausgeübte Bewertungswahlrechte muss der Bilanzersteller auch im Folgejahr beachten. Einen Verstoß gegen die GoB würde es auch darstellen, wenn z. B. der Schlussbilanzwert der Bank nicht dem Anfangsbestand im Folgejahr entsprechen würde.

Die Prinzipien einer ordnungsgemäßen Bilanz

Nach den GoB müssen bei der Anfertigung einer Bilanz die folgenden Prinzipien beachtet werden:

Vorsichtsprinzip

Die GoB sehen vor, dass die Posten der Bilanz vorsichtig bewertet werden. Hierbei gilt insbesondere, dass noch nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden müssen. Gewinne, die das Unternehmen noch nicht umsetzen konnte, darf das Unternehmen dagegen nicht aktivieren. Ausprägungen des Vorsichtsprinzips sind das Höchstwertprinzip und das Niederstwertprinzip.

Das Höchstwertprinzip muss ein Bilanzersteller bei der Bewertung der Verbindlichkeiten beachten. Es besagt, dass diese höchstens mit dem Rückzahlungsbetrag in der Bilanz passiviert werden dürfen.

Die Beachtung des Niederstwertprinzips sehen die GoB für die Behandlung der Vermögenswerte vor. Dies bedeutet, dass ein Anlagengegenstand – z. B. ein Firmenfahrzeug – mindestens mit den Anschaffungskosten angesetzt werden soll.

Bei Beachtung des Höchstwertprinzips und des Niederstwertprinzips verfolgen die GoB das Ziel, dass ein Unternehmen sich nicht ärmer rechnen darf, als es tatsächlich ist.

Going-concern-Prinzip

Beim Going-Concern-Prinzip gehen die GoB davon aus, dass ein Unternehmer seinen Betrieb fortführt. Voraussetzung ist, dass es keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe gibt, die der Fortführung des Betriebs entgegenstehen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb aufgeben möchte. In diesem Fall ist eine Betriebsaufgabe-Bilanz zu erstellen.

Anschaffungswertprinzip

Bei Beachtung des Anschaffungswertprinzips weist der Bilanzersteller einen Vermögensgegenstand des Sachanlagevermögens mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten aus. Damit ist das Anschaffungswertprinzip eine weitere Ausprägung des Vorsichtsprinzips.

Die Publizitätspflicht der Kapitalgesellschaften

Die Publizitätspflicht der Gesetzgeber nur für Kapitalgesellschaften eingeführt. Die GoB fordern, dass die Bilanzen einer GmbH oder einer OHG offengelegt werden. Betriebe, die in Form eines Einzelunternehmens oder als Personengesellschaft geführt werden, sind von dieser Publizitätspflicht nicht betroffen.

Mit Aufnahme der Publizitätspflicht in die GoB möchte der Gesetzgeber eine höhere Transparenz erreichen. Jedem Interessierten ist es daher möglich, den Jahresabschluss einer GmbH, einer AG oder einer anderen Kapitalgesellschaft einzusehen. Bei einer AG können sich z. B. zukünftige Aktionäre einen Überblick über die finanzielle Situation der AG verschaffen, in der sie ihr Geld anlegen möchten.

Das Maßgeblichkeitsprinzip

Beim Maßgeblichkeitsprinzip weisen die GoB auf die Beziehungen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz hin. Grundsätzlich erstellt ein Kaufmann die Bilanz unter Beachtung der handelsrechtlichen Grundsätze. Der in der Handelsbilanz ermittelte Jahresüberschuss bildet für das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Steuern.

Der Bilanzersteller übernimmt die Werte aus der Handelsbilanz in die Steuerbilanz. Dies geht aus dem Grundsatz der Vollständigkeit hervor. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht dann, wenn das Steuerrecht eine Behandlung vorsieht, die der handelsrechtlichen Behandlung entgegensteht.

Beispiel

Ein derivativer (käuflich erworbener) Geschäfts- oder Firmenwert ist sowohl in der Handelsbilanz als auch in der

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Was muss ich einhalten?

Steuerbilanz abzuschreiben. Laut Handelsrecht schreibt der Bilanzersteller den Geschäftswert planmäßig über zehn Jahre ab. § 5 Absatz 2 Einkommensteuergesetz sieht dagegen die Abschreibung des Geschäftswerts auf 15 Jahre vor. Bei Beachtung der GoB kommt es hier zu einer Abweichung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz.

Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen die GOB?

Verstößt ein Unternehmer gegen die Grundsätze, die für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Bilanz gelten, hat das Finanzamt die Möglichkeit, ihm steuerliche Vergünstigungen abzuerkennen. Zusätzlich erlaubt es die Vorschrift des § 162 AO der Finanzbehörde den Gewinn des Unternehmens zu schätzen und auf dieser Grundlage die steuern festzusetzen.