Umsatzrendite

Stuttgarter Verfahren

Das Stuttgarter Verfahren wurde ursprünglich zur Bewertung von Immobilien eingesetzt. Auf Grund der einfachen Berechnungsmethode fand es bis 2009 außerdem Anwendung bei der Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die Methode errechnete den gemeinen Wert von Unternehmen als Bemessungsgrundlage der Erbschaft- bzwSchenkungsteuer. Heute findet man das Stuttgarter Verfahren noch als Abfindungsregelung in GmbH-Gesellschaftsverträgen, die vor 2009 gegründet wurden.

Beim Stuttgarter Verfahren handelte es sich um ein Übergewinnabgeltungsverfahren. Man ging davon aus, dass der Wert eines Unternehmens grundsätzlich seiner Vermögenssubstanz entspricht. Für überdurchschnittliche Gewinne wurde ein Zuschlag ermittelt, der sich aus den vermuteten ausschüttungsfähigen Gewinnen der nächsten fünf Jahre ergab.

Das Verfahren stammt aus den 50er Jahren. Die Stuttgarter Finanzverwaltung entwickelte es, um das damals stark kritisierte Berliner Verfahren abzulösen. Das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 1. Januar 2009 schaffte das Stuttgarter Verfahren offiziell wieder ab. Heute verwendet man zukunftsorientierte Bewertungsmethoden, wie das Discounted-Cashflow-Verfahren, das Ertragswertverfahren oder das Substanzwertverfahren.

Stuttgarter Verfahren

Das Stuttgarter Verfahren diente zur Wertermittlung von Immobilien

Sonderregelungen

Es gab zahlreiche Sonderregelungen, die unter anderem für neu gegründete Gesellschaften, Holdinggesellschaften und gemeinnützige Gesellschaften galten. Besondere Umstände, wie Sonderabschreibungen sowie Verlustrückträge und –vorträge, konnten durch Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden.

Kritik am Stuttgarter Verfahren

Das Stuttgarter Verfahren war ein sehr pauschaler Bewertungsansatz, der individuelle Besonderheiten von Unternehmen nicht berücksichtigte. Damit verstößt es gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Da es laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war, schaffte man es 2009 schließlich ab.

Als Methode zur Unternehmensbewertung eignete sich das Stuttgarter Verfahren ohnehin nicht, da es auf realitätsfernen Ausgangsparametern beruhte. Es kam lediglich fiskalischen Zwecken zu Nutze. Das Verfahren der Übergewinnabgeltung gilt als überholt und die Verwendung der Vermögenswerte aus der Bilanz als unrealistisch. Damit entsprach es nicht dem Standard IDW S1 nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts für Wirtschaftsprüfer.

Berechnungsmethode

Im ersten Schritt ermittelt man den Vermögenswert. Dieser ergibt sich aus der Differenz von Vermögen und Schulden, ins Verhältnis gesetzt mit dem Nennkapital. Daraus erhält man die folgende Formel: Vermögenswert = (Vermögen – Schulden) * 100 / Nennkapital. Es kann sich auch ein negativer Vermögenswert ergeben, wenn die Schulden höher sind als das Vermögen.

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Die Berechnung des Unternehmens durch das Stuttgarter Verfahren

Der zweite Schritt dient der Ermittlung des Ertragshundertsatzes. Hierbei bestimmt man den gewogenen Durchschnitt der Eigenkapitalverzinsung der letzten drei Geschäftsjahre und setzt diesen wiederum ins Verhältnis zum Nennkapital. Das erste Jahr fließt dabei einfach, das zweite doppelt und das dritte dreifach in die Berechnung ein. Man erhält folgende Formel: Ertragshundertsatz = (1 * Geschäftsjahr 1 + 2 * Geschäftsjahr 2 + 3 * Geschäftsjahr 3) * 100 / 6 * Nennkapital. Ergibt sich ein negativer Wert, nimmt man zur weiteren Berechnung einen Ertragshundertsatz von 0 an.

Der dritte und letzte Schritt errechnet den gemeinen Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft. Diesen Wert müsste ein Käufer beim Erwerb aufwenden. Neben dem Vermögenswert werden die Ertragsaussichten der kommenden Jahre im Vergleich zu anderen Kapitalanlagen berücksichtigt. Nach aktuell gültiger Fassung der Erbschaftsteuer-Richtlinien ist dies ein Grenzzinsatz von 9 % berechnet auf fünf Jahre. Daraus ergibt sich die folgende Formel: Gemeiner Wert = Vermögenswert + 5 * (Ertragshundertsatz – 9 * Gemeiner Wert / 100).

Durch Auflösung und Rundung ergibt sich schließlich die nachfolgende Formel zur Berechnung des gemeinen Wertes nach Stuttgarter Verfahren: Gemeiner Wert = 0,68 * (Vermögenswert + 5 * Ertragshundertsatz). In Relation zum Nennkapital gesetzt erhält man damit den Wert aller Anteile einer Kapitalgesellschaft.

Rechenbeispiel

Folgende Werte werden für ein Unternehmen angenommen:
Betriebsvermögen: 1.000.000 EUR
Nennkapital: 750.000 EUR
Gewinn im letzten Geschäftsjahr: 30.000 EUR
Gewinn im vorletzen Geschäftsjahr: 25.000 EUR
Gewinn vor drei Geschäftsjahren: 20.000 EUR

Durch Einsetzen der Werte in die oben hergeleiteten Formeln erhält man:
Vermögenswert = (Vermögen – Schulden) * 100 / Nennkapital
Vermögenswert = 1.000.000 * 100 / 750.000
Vermögenswert = 133,33

Ertragshundertsatz = (1 * Geschäftsjahr 1 + 2 * Geschäftsjahr 2 + 3 * Geschäftsjahr 3) * 100 / 6 * Nennkapital
Ertragshundertsatz = (1 * 20.000 + 2 * 25.000 + 3 * 30.000) * 100 / 6 * 750.000
Ertragshundertsatz = 4,11

Gemeiner Wert = 0,68 * (Vermögenswert + 5 * Ertragshundertsatz)
Gemeiner Wert = 0,68 * (133,33 + 5 * 4,11)
Gemeiner Wert = 104,64

Der Wert aller Anteile der Kapitalgesellschaft nach Stuttgarter Verfahren beträgt somit 750.000 EUR * 104,64% = 784.800 EUR