Was ist ein Kaufvertrag?
In den Rechtswissenschaften ist ein Kaufvertrag ein Vertrag, der den Erwerb einer Sache oder eines Rechts regelt. Das Eigentum geht vom Verkäufer zum Käufer über. Als Gegenleistung wird ein Kaufpreis bezahlt. Laut deutschem Recht ist ein Kaufvertrag formfrei. Er kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln zustande kommen. Die rechtlichen Grundlagen sind im BGB geregelt.
Die Geschichte des Kaufvertrags
Die Ursprünge des Kaufvertrags liegen im römischen Recht. Der Kaufvertrag löste den Tauschvertrag ab. Hier erfolgte ein Austausch von Sachen ungefähr gleichen Wertes. Die zunehmende Verbreitung von Geld im Handel führte zu einem Dreieckstausch. Person A verkauft ihre Waren und erhält als Gegenleistung Geld. Damit erwirbt Person B wiederum Waren. Ein Kauf und kein Tausch im ursprünglichen Sinne erfolgt. Das römische Recht kannte den „emptio venditio„ (= Kaufvertrag). Es war bereits zur damaligen Zeit umstritten, ob der „permutatio„ ( = Tauschvertrag) einen Spezialfall des Kaufvertrags oder eine eigenständige Vertragsform darstellt. Unter Iulius Paulus (3. Jahrhundert) war die Formfreiheit des Kaufvertrags geregelt.
Es handelte sich um einen Konsensualvertrag. Dieser bezog sich auf bewegliche Gegenstände und auf Grundstücke. Die erstmalige Nennung der deutschen Bezeichnung „Kaufvertrag“ im Zusammenhang mit einem Schuldvertrag erfolgte im Deutschen Rechtswörterbuch des Jahres 1574. Ware wurden gegen Geld übergeben. Seit diesem Zeitpunkt findet man in zahlreichen Rechtsbüchern weitere Hinweise auf die genaue Definition und Umsetzung des Kaufvertrags. Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) aus dem Jahr 1794 verwendet unter
Wie ist der Kaufvertrag gesetzlich geregelt?
anderem in §§ 232, 249 und 271 APL den Ausdruck „Kaufvertrag“. In § 219 APL wird der Ausdruck „Kaufcontract„ erwähnt.
Der Kaufvertrag im BGB
Die Bedeutung des Trennungs– und Abstraktionsprinzips
Hierbei entstehen drei Verträge. Es handelt sich um den schuldrechtlichen Kaufvertrag, der Verfügung über das Zahlungsmittel du die Verfügung über die Kaufsache.
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass Verpflichtungs– und Verfügungsgeschäfte in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig sind.
Die Pflichten von Käufer und Verkäufer
Gemäß § 433 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu verschaffen. Der Verkäufer übereignet dem Käufer die Sache. Handelt es sich beim Kaufgegenstand um ein Recht, dann überträgt der Verkäufer das Recht auf den Käufer. Der Leistungsort des Kaufvertrags ist laut § 269 BGB der Wohnort des Schuldners. Fallen für das Übergeben der Kaufsache auf der Seite des Verkäufers Kosten an, dann trägt entsprechend § 448 BGB der Verkäufer
Beide Parteien haben Pflichten zu erfüllen
diese Kosten. Die Mängelfreiheit ist ein wichtiges Recht beim Kauf. § 433 BGB gibt an, die Sache müsse frei von Mängeln sein. Die Übereignung einer mängelbehafteten Sache gilt nicht als Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers. Für den Käufer gibt § 433 BGB die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises an. Die Parteien haben bei der Vereinbarung des Kaufvertrags die Freiheit, eine Einigung über den Kaufpreis frei zu erreichen. Gesetzliche Vorgaben schränken diese Freiheit ein. Deswegen kann der Kaufpreis von dritten Parteien vorgegeben sein, beispielsweise in der Medizin. Der Käufer ist zur Abnahme des Kaufgegenstandes verpflichtet.
Wie kommt ein Kaufvertrag zustande?
Damit ein Kaufvertrag zustande kommt, sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. Es handelt sich um das „Angebot“ und die „Annahme“. Die Rollen hinsichtlich Angebot und Annahme sind frei definiert. Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer können ein Angebot tätigen, die jeweils andere Partei hat das Recht, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Die Übereinstimmung der Willenserklärungen ist wichtig. Unterbreitet Person A Person B ein Angebot über den Kauf eines Autos im Gegenzug zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 5.000 Euro, so kann Person B den Kaufpreis nicht eigenmächtig anpassen. Das Angebot von Person A gilt ausschließlich für den Kaufpreis von 5.000 Euro. Ist Person B nur bereit, einen niedrigeren Preis zu bezahlen, so muss sie ein eigenständiges Angebot tätigen. Person A kann wiederum ablehnen oder zustimmen.
Ohne Übereinstimmung kein Kaufabschluss
Der Kaufvertrag ist eine im Alltag und in Rechtsgeschäft weit verbreitet. Er ist somit eine allgegenwärtige Vertragsform. Das BGB regelt die Grundlagen.