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Größenklassen HGB

Das Handelsgesetzbuch (HGB) definiert Größenklassen, die den Umfang der Rechnungslegung sowie deren Veröffentlichung regeln. Die Größe der Kapitalgesellschaft bestimmt die Anforderungen an die Rechnungslegung, deren Veröffentlichung sowie die Prüfung durch einen externen Abschlussprüfer (Due Diligence). Kleinere Gesellschaften müssen einen geringeren Umfang und Detaillierungsgrad offen legen.

Größenklasse bestimmt Umfang der Rechnungslegung

Die Verpflichtung zur Rechnungslegung ist im Handelsgesetzbuch (§238 Abs. 1 HGB) festgelegt. Mit der Rechnungslegung berichtet das Unternehmen über Lage und Entwicklung sowie die Verwendung von finanziellen Mitteln. Die veröffentlichten Dokumente sollen Staat, Lieferanten, Kunden, Arbeitnehmer, Gläubiger, Eigentümer und andere Stakeholder informieren. Dabei werden die Ergebnisse in einem Jahresabschluss und ggf. einem Lagebericht zusammengefasst. Welche weiteren Dokumente bei der Rechnungslegung zu erstellen sind und welche Erleichterungen zutreffen können, regelt das Handelsrecht mit den Größenklassen. Die Größenklassen sind in §267 und §267a HGB niedergelegt und bestimmen die Rechnungslegung, die Prüfungspflicht sowie die Offenlegung.

Größenklassen für Unternehmen

Die Größenklassen für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) regelt §267 HGB. Nach §264a HGB sind diese Größenklassen auch für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person haftet (z. B. GmbH & Co. KG, UG & Co. KG) anzuwenden.

Für Personengesellschaften mit natürlichen Personen als haftende Gesellschafter gelten andere Größenklassen und Regelungen, die im Publizitätsgesetz (PublG) geregelt sind.

Schwellenwerte der Größenklassen

Die genannten Schwellenwerte bzwGrößenkriterien sind im Gesetz bezifferte Richtwerte. Für bestimmte Unternehmensformen und –branchen hat der Gesetzgeber Ausnahmen bzw. weitere Verpflichtungen erlassen.

Größenklassen

Die Größenklassen sind gesetzlich geregelt

Kleinstunternehmen:
Bilanzsumme: 350.000 Euro
Umsatzerlöse: 700.000 Euro
Arbeitnehmerzahl: 10

Kleine Unternehmen:
Bilanzsumme: 6.000.000 Euro
Umsatzerlöse12.000.000 Euro
Arbeitnehmerzahl: 50

Mittelgroße Unternehmen:
Bilanzsumme: 20.000.000 Euro
Umsatzerlöse40.000.000 Euro
Arbeitnehmerzahl: 250

Beispiel:
Eine GmbH mit einer Bilanzsumme von 20.000.000 Euro, 250 Mitarbeitern und Umsatzerlösen von 41.000.000 Euro ist eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des §267 HGB. Die GmbH hat damit die Verpflichtung, eine Rechnungslegung (einschließlich Due Diligence Prüfung) entsprechend der großen Kapitalgesellschaft zu veröffentlichen.

Mit dem BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) sind die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse (Arbeitnehmerzahl unverändert) ab 2016 angehoben.

Die richtige Größenklasse für das Unternehmen

Die vier Größen der Kapitalgesellschaften sind im Handelsgesetzbuch (HGB) wie folgt definiert:

  • Kleinstgesellschaft
  • Kleingesellschaft
  • Mittelgroße Gesellschaft
  • Großgesellschaft

Welcher Größenklasse das Unternehmen zuzuordnen ist, ermittelt sich anhand von drei Schwellenwerten (Größenkriterien):

1) Bilanzsumme
2) Arbeitnehmerzahl (im Jahresdurchschnitt)
3) Umsatzerlöse (12 Monate vor Abschlussstichtag).

Ein Unternehmen wird einer Größenklasse zugerechnet, wenn mindestens zwei der drei Schwellenwerte nicht überschritten werden.

Die Größenklasse einer Gesellschaft wechselt nur dann, wenn die Schwellenwerte sich in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (Abschlussstichtag) ändern. Damit soll eine häufige Änderung der Offenlegungspflichten vermieden werden.

Berechnung der Größenkriterien (Schwellenwerte)

1) Ermittlung der Bilanzsumme

Summe aller Posten der Aktivseite (Anlagevermögen, UmlaufvermögenRechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern, aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung), ohne ausgewiesene Fehlbeträge i.S.d§268 Absatz 3 HGB.

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Die Anzahl der Mitarbeiter ist ein Faktor

2) Ermittlung der Arbeitnehmerzahl (§267 Absatz 5 HGB)

Die Arbeitnehmerzahl im Jahresdurchschnitt = Anzahl Mitarbeiter pro Quartal / 4

Bei den summierten Mitarbeiterständen am 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember werden im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer des Unternehmens mitgezählt. Auszubildende des Unternehmens werden nicht mitgezählt.

3) Ermittlung der Umsatzerlöse (§277 Absatz 1 HGB)

Erlöse aus Verkauf, Vermietung, Verpachtung
+ Erlöse aus der Erbringung von Dienstleistungen
./. Erlösschmälerungen
./. Umsatzsteuer
./. andere mit dem Umsatz verbundene Steuern (z. B. StromsteuerTabaksteuer)

Ausnahmen für Kleinstgesellschaften

Für Kleinstkapitalgesellschaften werden die Regeln für kleine Kapitalgesellschaften angewendet (§267a Absatz 2 HGB). Ergänzende Erleichterungen sind möglich, wie zum Beispiel ein Verzicht auf einen Anhang (§264 Absatz 1 Satz 5 HGB) oder die Aufstellung einer verkürzten Bilanz (§266 Absatz 1 Satz 4 HGB).

Mit dem durch BilRUG eingeführten §267a Absatz 3 HGB können folgende Gesellschaften keine Kleinstkapitalgesellschaften sein, selbst wenn sie die Größenkriterien erfüllen:

  • Investmentgesellschaften (gemäß §1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs)
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (gemäß §1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften)
  • Finanzholdinggesellschaften, die Beteiligungen erwerben, aber nicht in die Verwaltung der jeweiligen Unternehmen eingreifen (gemäß §1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften).
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Ein börsennotiertes Unternehmen ist immer eine „Große Kapitalgesellschaft“

Ausnahmen für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise eine börsennotierte Aktiengesellschaft (AG), sind immer „Große Kapitalgesellschaften“, auch wenn sie andere Größenkriterien (Schwellenwerte) erfüllen (§264d HGB).
Auch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sind immer große Kapitalgesellschaften (§340a Absatz 1 HGB§341aAbsatz 1 HGB). Rechnungslegung und Veröffentlichung müssen gemäß der Größenklasse „große Kapitalgesellschaften“ erfolgen.

Ausnahmen für Konzernmütter (§290 I und II HGB)

Für Konzernmütter oder –töchter ohne Kapitalmarktorientierung am Abschlussstichtag, besteht keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn folgende Werte nicht überschritten werden (Abschlussstichtag):

Bilanzsumme von Mutter und Töchter: 23.100.000 Euro
Umsatzerlöse46.200.000 Euro
Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl: 250

Bilanzsumme nach Abzug des Fehlbetrages: 19.250.000 Euro
Umsatzerlöse38.500.000 Euro
Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl: 250

Eine Kapitalmarktorientierung liegt vor, wenn eines der Unternehmen Wertpapiere auf einem organisierten Markt verkauft oder eine solche Zulassung beantragt hat (§264d HGB). Börsennotierte Aktiengesellschaften sind grundsätzlich kapitalmarktorientiert.

Übersicht der Pflichten und Erleichterungen zur Rechnungslegung

Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft ist beim elektronischen Bundesanzeiger in elektronischer Form einzureichen. Die Größenklasse des Unternehmens bestimmt dabei:

  • Fristen und Gliederung zum Jahresabschluss
  • Angaben im Anhang und zum Lagebericht
  • Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer (Due Diligence Vorgaben gemäß §316 ffHGB)
  • Offenlegung (Publizierung) des Jahresabschlusses.

Die vom Unternehmen einzureichenden und offen zu legenden Unterlagen sind entsprechend der Größenklassen wie folgt:

Kleinstkapitalgesellschaften

  • verkürzte Bilanz
  • Verzicht auf Anhang bei Erweiterung der Bilanz
  • vereinfachte Gewinn- und Verlustrechnung
  • keine Prüfungspflicht des Abschlusses.
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Je größer eine Firma, desto mehr Pflichten gehen damit einher

Kleine Kapitalgesellschaften

  • Jahresabschluss (Bilanz)
  • Anhang
  • Gewinn- und Verlustrechnung sind optional
  • keine Prüfungspflicht des Abschlusses.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften

  • Jahresabschluss (entsprechend der Kleinkapitalgesellschaft)
  • erweiterte Angaben zur Bilanz (entsprechend der Großkapitalgesellschaft)
  • verkürzter Anhang ist möglich
  • Prüfungspflicht besteht (Due Diligence).

Große Kapitalgesellschaften

  • Jahresabschluss (Bilanz)
  • Gewinn und Verlustrechnung
  • Anhang
  • Lagebericht mit Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung
  • Gewinnverwendungsvorschlag
  • Bericht des Aufsichtsrats
  • Entsprechenserklärung des Vorstands
  • Prüfungspflicht besteht (Due Diligence).

Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nach, werden Sanktionen gegen das Unternehmen erlassen. Mit der Weiterleitung des Vorfalls durch den elektronischen Bundesanzeiger an das Bundesamt für Justiz (BdJ) wird eine Nachfrist von sechs Wochen erteilt, um die gemäß Handelsrecht erstellten Unterlagen nachzureichen. Nach Verstreichen dieser Frist leitet das BdJ ein Ordnungsgeldverfahren ein, bei dem Bußgelder zwischen 2.500 bis 25.000 Euro verhängt werden. Das Verfahren wird gegen die Kapitalgesellschaft und den Geschäftsführer eingeleitet, der zusätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat.