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Was ist die Gewerbesteuer und wie berechnet man sie?

Die Gewerbesteuer ist eine von den Gemeinden erhobene und diesen unmittelbar zufließende Steuer. Sie zählt zu den Ertrags- beziehungsweise Objektsteuern. Im deutschen Steuersystem ist sie als Realsteuer eingestuft. Gegenstand der Gewerbesteuer ist eine von den persönlichen Verhältnissen des Inhabers unabhängige, objektive Besteuerung des Gewerbeertrags von Gewerbebetrieben.
Steuerpflichtig ist also der Gewerbebetrieb und nicht, wie bei Einkommen- und Körperschaftsteuer, der Inhaber. Rechtliche Grundlage für die Erhebung und Berechnung der Gewerbeertragsteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Gewerbesteuern sind in Deutschland die wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden.

Die lange Geschichte der Gewerbesteuer

Bereits im Mittelalter mussten Händler und Handwerker Steuern in Form von Marktgeldern oder Sondersteuern für bestimmte Gewerbe abführen. Im 17. und 18. Jahrhundert wurden Gewerbesteuern in immer mehr deutschen Territorialstaaten erhoben. Erste allgemeine Gewerbesteuern folgten Anfang des 19 Jahrhunderts. Das erste deutschlandweite Gewerbesteuergesetz trat am 1. Dezember 1936 in Kraft. Damals wurden mit dem Gewerbeertrag auch das Gewerbekapital und die Arbeitsplätze über eine Lohnsummensteuer besteuert. Im Zuge mehrerer Reformen fiel 1978 zunächst die Lohnsummensteuer weg. Die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer folgte 1998. Übrig blieb nur die bis heute erhobene Gewerbeertragsteuer.

Wer muss die Gewerbesteuer bezahlen?

Grundsätzlich muss jeder Gewerbetreibende die Gewerbesteuer auf seinen Gewerbeertrag bezahlen. Die Rechtsform des Gewerbebetriebes spielt dabei keine Rolle. Die Steuerpflicht gilt für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gleichermaßen.

Wer muss keine Gewerbesteuer bezahlen?

Grundsätzlich von der Gewerbeertragsteuer befreit sind
  • Freiberufler wie Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Ärzte und Journalisten
  • Forst- und landwirtschaftliche Betriebe

Zahlungstermine für Gewerbesteuern

Das Finanzamt erstellt anhand des Jahresabschlusses den Gewerbesteuer-Messbescheid und berechnet

Gewerbesteuer

Es gelten bestimmte Beträge und Prozentzahlen

den Steuermessbetrag. Auf Grundlage dieses Bescheides müssen Unternehmen im Folgejahr vierteljährliche Vorauszahlung leisten. Die Zahlungstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.

Freibetrag

Für Einzelunternehmungen und Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) hat der Gesetzgeber einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro vorgesehen. Erst, wenn der Jahresgewinn diesen Freibetrag übersteigt, müssen Einzelunternehmen und Personengesellschaft die Gewerbeertragsteuer bezahlen. Der Freibetrag gilt nicht für Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften und Einzelunternehmer erhalten den Freibetrag als Ausgleich dafür, das sie, anders als Kapitalgesellschaften, den Unternehmerlohn nicht als Betriebsausgaben von ihrem Betriebsgewinn abziehen dürfen. Lesen Sie hier alles zum Unternehmerlohn.

Berechnung der Gewerbesteuer

Grundlage für die Berechnung der Gewerbeertragsteuer sind der Gewerbeertrag des Betriebes, die Steuermesszahl und der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde, in der ein Betrieb seinen Sitz hat.

Steuermesszahl

Die Steuermesszahl oder Gewerbesteuermesszahl beträgt seit dem 01.01.2008 deutschlandweit einheitlich 3,5 %. Sie dient den Finanzämtern zur Berechnung des Steuermessbetrages.

Gewerbesteuerhebesatz

Die Gemeinden in Deutschland legen den Gewerbesteuerhebesatz individuell fest. Um innerdeutsche Steueroasen zu vermeiden, beträgt der Mindesthebesatz in Deutschland 200 %. Die durchschnittliche Höhe liegt bei rund 400 %.

Gewerbeertrag

Grundlage für die Ermittlung des Gewerbesteuerbetrages ist der steuerpflichtige Gewinn des Unternehmens, der Gewerbeertrag.

Hinzurechnungen und Kürzungen beim Gewerbeertrag

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass Sie zum Jahresgewinn ihres Unternehmens bestimmte Beträge hinzurechnen müssen. Auf der anderen Seite dürfen Sie bestimmte Kürzungen vom Betriebsergebnis vornehmen.

Hinzurechnungen zum Jahresgewinn

Zu den Hinzurechnungen zählen Schulden, Miet- und Pachtzinsen für Immobilien oder Leasingraten für das Firmenfahrzeug. Für diese Beträge hat der Gesetzgeber bestimmte Finanzierungsanteile pauschal festgelegt. Nur diese Finanzierungsanteile müssen hinzugerechnet werden. Der zu berücksichtigende Finanzierungsanteil beträgt bei Schulden beispielsweise 100 %. 

Der Finanzierungsanteil von Mietzahlungen für ein Bürogebäude beträgt 65 %. Bei Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter beispielsweise den Firmen PKW beträgt der pauschale Finanzierungsanteil 20 %. Von den

Gewerbesteuer

Was darf zugerechnet werden?

addierten Hinzurechnungen dürfen Sie einen Freibetrag von 100.000 Euro abziehen. Vom verbleibenden Betrag werden wiederum 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Das bedeutet, die Hinzurechnungen haben nur dann eine Auswirkung auf den Gewerbeertrag, wenn sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten.

Kürzungen beim Gewerbeertrag

In § 9 des Gewerbesteuergesetzes sind verschiedene Positionen aufgeführt, die Sie vor der Berechnung des Gewebesteuerbetrages vom Betriebsergebnis abziehen dürfen. Hierzu zählen beispielsweise

  • Gewinne aus in- und ausländischen Kapitalgesellschaften
  • Gewinne ausländischer Betriebsstätten
  • 1,2 % des Einheitswertes des betrieblich genutzten Grundbesitzes
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge

Nach Berücksichtigung der Hinzurechnungen und Kürzungen erhalten Sie den korrigierten Gewerbeertrag, der für die Berechnung der Gewerbesteuer verwendet wird.

Beispiele für die Berechnung

Bei einem gleich hohen Betriebsergebnis ergeben sich je nach Rechtsform des Unternehmens unterschiedliche Gewerbesteuerbeträge. Der Unterschied ist im Gewerbesteuerfreibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften begründet. Nur der diesen Freibetrag übersteigende Gewerbeertrag findet Berücksichtigung bei der Ermittlung des Gewerbesteuerbetrages.

Zunächst erfolgt die Berechnung des Steuermessbetrages mit der Formel

(Korrigierter Gewerbeertrag – Freibetrag) x Steuermesszahl = Steuermessbetrag

Durch die Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde erfolgt die Berechnung der zu zahlenden Gewerbesteuer:

Steuermessbetrag x Gewerbesteuer-Hebesatz = Gewerbesteuer

Die beiden folgenden Beispielrechnungen für eine Personengesellschaft und eine GmbH
beruhen auf den gleichen Annahmen

korrigierter Gewerbeertrag: 200 000 Euro

Gewerbesteuerhebesatz Aachen: 475 %

Beispiel 1: Berechnung für eine Personengesellschaft

zu versteuernder Gewinn: (200.000 Euro – 24.500 Euro) = 175.000 Euro

Steuermessbetrag; 175.500 Euro x 0,035 = 6 142,50 Euro
Gewerbesteuer: 6.142,50 Euro x 4,75 = 29.176.88 Euro

Beispiel 2: Berechnung für eine GmbH
Gewerbesteuer

Wer zahlt wie viel?

zu versteuernder Gewinn: (200.000 Euro – 0 Euro) = 200.000 Euro

Steuermessbetrag; 200.000 Euro x 0,035 = 7.000 Euro
Gewerbesteuer: 7.000 Euro x 4,75 = 33.250 Euro

Kritik

Gewerbesteuern zählen zu den am häufigsten kritisierten Steuern in Deutschland. Hauptkritikpunkt ist, dass die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe vom Unternehmensgewinn abgezogen werden dürfen. Hinzu kommt, dass Gewerbetreibende diese Steuer als Privatentnahme buchen müssen.