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Körperschaftssteuer – wer muss sie zahlen und wie hoch ist sie?

Während natürliche Personen auf ihr Einkommen eine Einkommenssteuer zahlen müssen, ist das bei juristischen Personen die Körperschaftssteuer. Grundlage ist das Körperschaftssteuergesetz (KStG). Berechnet wird die Körperschaftssteuer aus dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss.

Definition: Die Körperschaftssteuer, auch als KSt bezeichnet, wird auf den Gewinn beziehungsweise das Einkommen juristischer Personen erhoben. Sie ist eine Unternehmenssteuer, die von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen in Höhe von 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens gezahlt werden muss. Die Körperschaftssteuererklärung muss jährlich beim Finanzamt eingereicht werden.

Geschichte der Körperschaftssteuer

Ihren Ursprung hat die Körperschaftssteuer in der Reichsfinanzreform 1920, angestoßen durch den damaligen Finanzminister Matthias Erzberger. Damals stand das Deutsche Reich kurz vor dem finanziellen Ruin, verursacht durch Kriegsanleihen, Reparationen und die ökonomischen Kriegsfolgen. Erzberger vereinheitlichte das bisher länderspezifische Steuerrecht und schuf eine moderne Finanzverwaltung. Viele der damals entwickelten

Körperschaftssteuer

Der Prozentsatz veränderte sich kontinuierlich

Prinzipien sind bis heute im deutschen Steuerrecht zu finden. Seit dieser Zeit wird die Körperschaftssteuer erhoben. Ursprünglich lag der Steuersatz bei 10 Prozent, später wurde er deutlich höher. Ihren höchsten Betrag erreichte die Körperschaftssteuer 1946, damals betrug der Steuersatz 65 Prozent. Mit der Unternehmenssteuerreform sank der Satz der Körperschaftssteuer von 25 auf die aktuell 15 Prozent. Gleichzeitig wurden Teileinkünfteverfahren und Abgeltungssteuer für die Anteilseigner eingeführt.

Wer muss die Körperschaftssteuer zahlen?

Die Steuer ist von allen juristischen Personen zu zahlen, deren Sitz oder Geschäftsleitung sich in Deutschland befindet. Das sind beispielsweise:
  • Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft.
  • Genossenschaften
  • Vereine
  • Stiftungen
Ist ein Unternehmen als juristische Person weder mit dem Hauptsitz noch der Geschäftsleitung in Deutschland ansässig, ist es nur beschränkt körperschaftssteuerpflichtig und es gilt ein ermäßigter Abgeltungssteuersatz.

Wer ist von der Körperschaftssteuer befreit?

Arbeiten Körperschaften anerkannt gemeinnützig, sind sie von der KSt befreit. Das gilt beispielsweise für:
  • Unternehmen des Bundes, zu denen auch die kommunalen Unternehmen der Regionalförderung, Wirtschaftsförderung und Daseinsvorsorge wie beispielsweise Stadtwerke oder Kommunalunternehmen gehören. Sie sind für die Allgemeinheit tätig. Betätigen sich Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts wirtschaftlich, gehören sie ebenfalls zu den von der Körperschaftssteuer befreiten Unternehmen
  • Politische Parteien nach dem Parteiengesetz und die damit verbundenen Gebietsverbände
  • Staatsbanken, wenn sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art übernehmen.
  • Gemeinnützige und kirchliche Körperschaften: Das gilt für die Körperschaften der Kirchen, aber auch für Vereine. Verfolgen Vereine einen in ihrer Satzung festgeschriebenen kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck, sind sie steuerbegünstigt. Gleichzeitig müssen sie in ihrer Satzung Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit fest geschrieben haben
  • Soziale Kassen: Zu diesen gehören beispielsweise Kranken- und Unterstützungskassen, aber auch Sterbe- und Pensionskassen
  • Berufsverbände: Nehmen sie allgemeine Interessen der Angehörigen eines Berufes oder Wirtschaftszweiges wahr, sind sie von der KSt befreit. Unterhalten sie dagegen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, gilt die Befreiung nicht
  • Öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen: Die öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungsreinrichtungen sind steuerbefreit, weil sie für ihre Pflichtversicherten eine entsprechende Alters-, Hinterbliebenen-, und Invalidenversorgung gewährleisten sollen

Da Kleinunternehmer, Personengesellschaften und Freiberufler für ihre erzielten Gewinne

Körperschaftssteuer

Nicht jede Gesellschaft muss zahlen

einkommenssteuerpflichtig sind, brauchen sie daher keine KSt zu entrichten. Das gleiche gilt für juristische Personen, die einen Freibetrag geltend machen können und ein Einkommen nachweisen, das unterhalb dieses Freibetrages liegt.

Wer erhält die Körperschaftsteuer?

Im Grundgesetz ist festgelegt, dass wichtige Steuern sowohl dem Bund und den Ländern, aber auch den Gemeinden zustehen. Zu diesen Steuern zählt neben Umsatz- und Einkommenssteuer auch die Körperschaftssteuer. Sie wird daher als Gemeinschaftssteuer bezeichnet. Der Bund erhält somit 50 Prozent der Körperschaftssteuer, die restlichen 50 Prozent erhalten die Länder. Weil die Körperschaftssteuer zentral von den Unternehmen gezahlt wird, verteilt die sogenannte Zerlegung den gesamten Anteil auf die Länder, in denen sich Betriebsstätten des Unternehmens befinden.

So wird die Körperschaftssteuer berechnet

Im Körperschaftssteuergesetz ist die Grundlage für die Berechnung verankert. Sie wird auf der Basis des zu versteuernden Einkommens nach einem Rechenschema ermittelt und bei Bedarf korrigiert. Zunächst wird in der Steuerbilanz der Überschuss des jeweiligen Steuerjahres berechnet.
Zu diesem Überschuss lassen sich addieren:
  • nicht abziehbare Aufwendungen
  • verdeckte Gewinnausschüttungen
Abziehen kann man:
  • Freibeträge
  • Zuwendungen und
  • verdeckte Einlagen
Stellt sich in der Steuerbilanz heraus, dass ein Unternehmen keinen Gewinn erwirtschaftet, sondern Verluste vorweist, ist auch keine KSt fällig.

Die Höhe der KSt

Aktuell liegt der Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen bei 15 Prozent und ist im § 23 KStG festgelegt. Zusätzlich ist der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Steuerbetrages zu zahlen. Daher beträgt die effektive Körperschaftssteuer 15,83 Prozent.

Die Freibeträge bei der KSt

Führt man keine Gewinnausschüttungen durch, gilt nach § 24 KStG ein Freibetrag von 5.000 Euro. Ist eine Genossenschaft oder ein Verein in der Land- und Forstwirtschaft tätig, beträgt der Freibetrag nach § 25 KStG sogar 15.000 Euro. Die Freibeträge werden abgezogen und mindern daher die Höhe der Körperschaftssteuer. Ist dieser höher als das zu versteuernde Einkommen, muss man keine Körperschaftssteuer zahlen.

Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Sind Körperschaften gemeinnützig, unterliegen sie gegenüber wirtschaftlich arbeitenden Unternehmen steuerlicher Begünstigung. Daher muss man die geltenden Regeln genau beachten, soll diese Begünstigung erhalten bleiben. Oft kommt es auf die genaue Formulierung der Satzung an: Fehlten bei einem Verein am 1. Januar 2019 die

Körperschaftssteuer

Ein Verstoß kostet

zwingend vorgeschriebenen Formulierungen in der Vereinssatzung, war die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Gefahr. Während jedoch in der Wirtschaft ein Verstoß nur zu einer Nachzahlung von Steuern führt, kann eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu weitreichenderen Folgen führen. Schließlich leidet darunter nicht nur das Image des Vereins, sondern der Vorstand haftet für eventuelle Folgen. Gleichzeitig wird ein solcher Verein weniger Spenden erhalten, darf er doch dann – aufgrund der nicht mehr vorhandenen Gemeinnützigkeit – keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen und der Spender die Spende nicht mehr steuerlich absetzen.