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Was ist die Bilanzidentität?

Die Bilanzidentität ist ein Bilanzierungsgrundsatz. Alternativ verwendet das Bilanzrecht auch den Begriff Bilanzkontinuität. Sie ist im § 252 Absatz 1 Nr. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich verankert. Bilanzkontinuität bedeutet, dass die Zahlen zweier Bilanzen identisch seien müssen. Damit meint der Gesetzgeber, dass die Schlussbilanzwerte der Vorjahresbilanz mit den Eröffnungsbilanzwerten der aktuellen Bilanz übereinstimmen müssen.

Beispiel

Ein Unternehmen hat in seinem Sachanlagevermögen einen Firmenwagen aktiviert. Während des Geschäftsjahres mindert sich der Wert um die vorgenommenen Abschreibungen. Zum 31. Dezember 2020 lag der Restbuchwert des Pkws bei 26.450 Euro. Der Grundsatz der Bilanzkontinuität verlangt, dass dieser Schlussbilanzwert mit dem Wert in der Eröffnungsbilanz des Folgejahres übereinstimmt. Praktisch bedeutet dies, dass der Eröffnungsbilanzwert des Pkws zum 01. Januar 2021 ebenfalls 26.450 Euro lautet. Erst danach kürzt der Bilanzersteller den Wert um die weiteren Abschreibungen. Die Bilanzidentität bezieht sich auf alle Bilanzposten. Im Ergebnis entspricht die Schlussbilanz des Vorjahres der Eröffnungsbilanz des aktuellen Jahres.

Welche Unternehmen müssen die Bilanzidentität wahren?

Die Bilanzkontinuität müssen alle Unternehmen wahren, die der Gesetzgeber zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet. Sie ergibt sich aus § 266 HGB und den §§ 140 und 141 der Abgabenordnung. Durch § 266 HGB werden alle Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AGUG, Limited) zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet.

Bilanzidentität

Welche Unternehmen gehören dazu?

Die Abgabenordnung (AO) ist ein Steuergesetz, in dem der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, die allgemein steuerrechtlich gültig sind. §§ 140 und 141 AO regeln, dass auch gewerbetreibende Unternehmer zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet sind, wenn sie einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro oder einen Umsatz von mehr als 600.000 Euro haben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen oder als Personenhandelsgesellschaft (z. B. OHG oder KG) geführt wird.

Warum hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Bilanzidentität eingeführt?

Mit der Bilanz gibt ein bilanzierungspflichtiges Unternehmen internen und externen Interessenten (dies sind z. B. die Aktionäre einer AG) einen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des zurückliegenden Geschäftsjahres. Damit schließt das Unternehmen die unterjährig laufende Buchhaltung für einen Zeitraum ab. Als Ergebnis weist der Betrieb einen Gewinn oder einen Verlust aus. Damit das Zahlenwerk eine größere Aussagekraft hat, muss die Bilanzkontinuität  gewahrt bleiben. Würde der Bilanzersteller diesen Grundsatz vernachlässigen, wäre es z. B. nicht möglich, zwei unterschiedliche Zeiträume miteinander zu vergleichen.

Welche Ausnahmen von dem Grundsatz der Bilanzidentität sind rechtlich zulässig?

Das Bilanzrecht lässt Ausnahmen von der Bilanzkontinuität zu, wenn besondere Aspekte ein Einhalten des Bilanzierungsgrundsatzes unmöglich machen. Hat z. B. eine GmbH vor dem Zeitpunkt des Bilanzvortrags einen Beschluss über die Verwendung des Gewinns gefasst, darf es – falls erforderlich – ausnahmsweise von dem Grundsatz der Bilanzkontinuität abweichen. Auch bei der Umstellung der Währung von DM auf Euro hat der Gesetzgeber es zugelassen, dass ein Unternehmen Schlussbilanzwerte und Eröffnungsbilanzwerte nicht 1:1 übernimmt. Es steht keiner rechtlichen Vorschrift entgegen, wenn der Bilanzersteller die sich ergebenden Eurobeträge zugunsten des Unternehmens auf- oder abgerundet hat.

Bilanzidentität

Ohne Prüfung geht es nicht.

Eine weitere Abweichung vom Grundsatz der Bilanzidentität ergibt sich, wenn das Finanzamt bei einem bilanzierungspflichtigen Unternehmen eine Betriebsprüfung durchführt und sich hierbei Änderungen ergeben, die in einer Vorjahresbilanz nicht mehr berücksichtigt werden können. Der Betriebsprüfer weist den Bilanzersteller in diesem Fall an, die Änderungen in der nächsten Bilanz vorzunehmen. Eine Abweichung vom Grundsatz der Bilanzkontinuität ist hier ausdrücklich zulässig. Lesen Sie hier mehr über Betriebsprüfer.

Welche zwei Arten der Bilanzidentität unterscheidet das Handelsrecht?

Das Bilanzrecht unterscheidet die beiden folgenden Arten der Bilanzkontinuität:

Bei der formellen Bilanzkontinuität geht es dem Gesetzgeber darum, die Bilanzen zweier Geschäftsjahre miteinander vergleichbar zu machen. Neben den Zahlen müssen auch die Bezeichnungen der einzelnen Bilanzpositionen identisch. Des Weiteren dürfen auch die Gliederung der beiden Bilanzen nicht voneinander abweichen.

Die materielle Bilanzidentität schreibt dem Bilanzersteller vor, die Bewertungsstetigkeit zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die unterschiedlichen Abschreibungsmethoden. Hat das Unternehmen z. B. seine geringwertigen Wirtschaftsgüter im vergangenen Jahr in einen Sammelposten eingestellt, müssen auch die in dem aktuellen Geschäftsjahr angeschafften GWGs in diesem Sammelposten erfasst werden. Auch ein Abweichen von der planmäßigen Abschreibung der aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgüter steht dem Grundsatz der materiellen Bilanzkontinuität entgegen. Lesen Sie hier mehr zur Bewertungsstetigkeit.

Welche Bilanzierungsgrundsätze kennt das HGB?

Neben der Bilanzidentität kennt das Handelsrecht noch weitere Bilanzierungsgrundsätze. § 252 HGB nennt außerdem:

  • Going-Concern-Prinzip
  • Grundsatz der Einzelwertung
  • Vorsichtsprinzip
  • Periodenabgrenzung

Going-Concern-Prinzip

Das Going-Concern-Prinzip ist auch als Grundsatz der Unternehmensfortführung bekannt. Es ist im § 252 Absatz 1 Nr. 2 HGB geregelt. Dieser Bilanzgrundsatz besagt, dass der Bilanzierer bei der Bewertung der Bilanzposten davon ausgehen muss, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Er darf z. B. keine Werte ansetzen, die bei einer Liquidierung des Unternehmens legitim wären.

Grundsatz der Einzelwertung

Der Bilanzersteller darf alle Posten nur einzeln bewerten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz lässt das Bilanzrecht bei der Bewertung der Vorräte zu. Hier kann der Bilanzersteller z. B. das Lifo-Verfahren oder das Fifo-Verfahren anwenden.

Vorsichtsprinzip

Bilanzidentität

Vorsicht bei der Bewertung.

Alle Vermögensgegenstände und Schulden, die ein Unternehmen in seiner Bilanz ausweist, müssen vorsichtig bewertet werden. Insbesondere bezieht sich das im § 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB genannte Vorsichtsprinzip auf Gewinne, die das Unternehmen noch nicht realisiert hat. Diese dürfen nicht in der Bilanz stehen.

Periodenabgrenzung

Aufwendungen und Erträge müssen in der Bilanz des Jahres erfasst sein, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies betrifft z. B. die Telefonrechnung für den Monat Dezember, die das Unternehmen erst im Januar des Folgejahres bezahlt. Der Aufwand wird über die Periodenabgrenzung im aktuellen Jahr erfasst.

Darüber hinaus finden sich im Handelsrecht noch weitere Bilanzierungsgrundsätze. Hierzu zählt z. B. die Bilanzwahrheit. Nach § 239 Abs. 2 HGB muss die Bilanz korrekte Angaben enthalten. § 246 Absatz 1 HGB verlangt von einem Bilanzersteller, dass seine Zahlen vollständig sind und keine willkürlichen Informationen enthalten.