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Was ist das Going-Concern-Prinzip?

Das Going-Concern-Prinzip gehört zu den Bilanzierungsgrundsätzen des Handelsrechts, die ein Unternehmen bei der Aufstellung einer Bilanz zwingend zu beachten hat. Dieser Bilanzierungsgrundsatz geht davon aus, dass das Unternehmen auch im Folgejahr fortgeführt wird und es keine Gründe gibt, die der Unternehmensfortführung entgegenstehen.

Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert das Going-Concern-Prinzip?

Das Prinzip zur Unternehmensfortführung ist ein Bilanzierungsgrundsatz, dem auch der deutsche Gesetzgeber Rechnung trägt. Das Going-Concern-Prinzip ist gesetzlich normiert im § 252 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Hier heißt es, dass bei der Bewertung des betrieblichen Vermögens und der Schuldposten davon auszugehen ist, dass das Unternehmen auch im folgenden Geschäftsjahr fortgeführt wird. Dies

Going Concern

Was gehört zur Aktiva?

ist regelmäßig der Fall, wenn der Unternehmensfortführung nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

Welche Bedeutung hat das Going-Concern-Prinzip in der Praxis?

Das Going-Concern-Prinzip hat eine hohe praktische Bedeutung. Ist die Fortführung des Unternehmens z. B. nicht von dem Inhaber eines Betriebs geplant, kann es zu einer Überbewertung der Aktivposten kommen. Deshalb schreibt das Unternehmen die Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens planmäßig ab. Hiermit dokumentiert der Bilanzersteller, dass das Unternehmen die Gegenstände weiter nutzen möchte.

Erst, wenn ein Betriebsinhaber beabsichtigt, sein Unternehmen zu verkaufen, muss er die Vorgaben des Going-Concern-Prinzips nicht weiter beachten. Dies äußert sich z. B. dadurch, dass die stillen Reserven der Sachanlagegüter in dem Verkaufspreis enthalten sind. Mit dem Going-Concern-Prinzip schützt der Gesetzgeber insbesondere Gläubiger oder Investoren. Dieser Personenkreis kann davon ausgehen, dass das investierte Kapital weiter gut angelegt ist.

Welche Gründe könnten einer Unternehmensfortführung entgegenstehen?

Das Going-Concern-Prinzip spielt insbesondere dann eine große Rolle, wenn ein Unternehmen nicht regelmäßig Gewinne erzielt und eine drohende Überschuldung dazu führen könnte, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss. Sind die finanzielle Situation oder die Ertragslage aber beeinträchtigt, müssen Bilanzhersteller und Abschlussprüfer dem Prinzip der Unternehmensfortführung besondere Beachtung schenken. Dies gilt im

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Können die Zahlungsverpflichtungen eingehalten werden?

Besonderen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens derartig angespannt ist, dass die Erfüllung der laufenden Zahlungsverpflichtungen schon im Folgejahr nicht mehr gewährleistet werden kann.

Für eine objektive Betrachtung muss das Unternehmen die finanziellen Problemstellen finden und analysieren. Ist z. B. ein Absatzmarkt eingebrochen oder ergeben sich rechtliche Risiken, aufgrund derer die Weiterführung des Unternehmens infrage gestellt werden könnte. Im besten Fall kann die Unternehmensleitung die Tilgung der Schulden für den Zeitraum von mindestens zwölf Monaten sicherstellen. Anderenfalls kann die Unternehmensfortführung nicht gewährleistet werden.

Welche Konsequenzen ergeben sich bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung des Going-Concern-Prinzips?

Das Unternehmen kann das Going-Concern-Prinzip nicht in die Realität umsetzen, wenn auf Basis der Bilanzerstellung ersichtlich wird, dass das Unternehmen in einem überschaubaren Zeitraum Insolvenz anmelden muss oder ein Unternehmensinhaber plant, seinen Betrieb in naher Zukunft aufzugeben. In diesem Fall finden die Bilanzierungsgrundsätze Anwendung, die bei einer Unternehmensauflösung zu beachten sind. Im Vordergrund steht hier nicht mehr die periodengerechte Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen, sondern die Ermittlung des betrieblichen Reinvermögens.

Den Grundsatz der Bilanzkontinuität kann das Unternehmen ebenso wenig erfüllen wie den Grundsatz der Einzelbewertung. Alle Vermögens- und Schuldposten werden mit ihren Liquidationswerten angegeben. Die Vorgaben des gemilderten Niederstwertprinzips – eine Ausprägung des Imparitätsprinzips – kann das Unternehmen ebenfalls nicht mehr erfüllen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Going-Concern-Prinzips wegfallen. Bilanzrechtliche Wahlrechte – wie z. B. die Aktivierung eines entgeltlich erworbenen Firmenwerts – darf das Unternehmen nicht mehr ausüben.

In der Schlussbilanz muss das Unternehmen die Kosten passieren, die es für die Unternehmensauflösung aufwendet. Das Bilanzrecht sieht für diesen Fall die Bildung einer Rückstellung vor. Als Kostenfaktoren kommen hier z. B. Abfindungsleistungen an die Mitarbeiter in Betracht, die wegen der Unternehmensauflösung ihre Anstellung verlieren.

Welche Aufgaben übernimmt ein Abschlussprüfer im Zusammenhang mit dem Going-Concern-Prinzip?

Bei großen Kapitalgesellschaften sieht das Bilanzrecht eine Abschlussprüfung des Jahresabschlusses vor. Hierbei übernimmt der Abschlussprüfer bestimmte Aufgaben, die mit dem Going-Concern-Prinzip in einem engen

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Was macht der Abschlussprüfer?

Zusammenhang stehen. Im obliegt es die Unternehmerfähigkeit der Personen festzustellen, die das Unternehmen leiten. Der Abschlussprüfer beurteilt die Arbeit des Geschäftsführers und analysiert, inwieweit dieser dazu in der Lage ist, das Unternehmen weiter fortzuführen. Diese Beurteilung findet auf Basis der Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers statt. Hat er hinsichtlich der Unternehmerfähigkeit Zweifel, darf er den Jahresabschluss nicht testieren.

Welche Bilanzierungsgrundsätze kennt das HGB noch?

Neben dem Going-Concern-Prinzip hat der Gesetzgeber noch weitere Bilanzierungsgrundsätze im HGB normiert. Hierzu gehören:

Bilanzkontinuität bedeutet, dass die Schlussbilanzwerte mit den Eröffnungsbilanzwerten der Folgebilanz übereinstimmen.

  • Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Absatz 1 Nr. 3 HGB)

Das Unternehmen muss alle Bilanzposten einzeln bewerten.

  • Imparitätsprinzip (§ 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB)

Das Imparitätsprinzip bestimmt, dass das Unternehmen die Posten in der Bilanz vorsichtig bewerten muss. Noch nicht realisierte Gewinne darf ein Unternehmen nicht in der Bilanz aktivieren.

  • Grundsatz der periodengerechten Abgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)

Das Unternehmen muss Aufwendungen und Erträge in dem Wirtschaftsjahr erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurde z. B. die Telefonrechnung für den Monat Dezember erst im Januar des Folgejahres bezahlt, nimmt das Unternehmen eine periodengerechte Abgrenzung vor.

  • Grundsatz der Bilanzkontinuität (§ 252 Absatz Nr. 6 HGB)

Zu den Bilanzierungsgrundsätzen zählt neben dem Going-Concern-Prinzip schließlich auch der Grundsatz der Bilanzkontinuität. Hiernach muss das bilanzierende Unternehmen bei der Erstellung der laufenden Jahresbilanz die Bewertungsmethoden anwenden, die auch im Vorjahr berücksichtigt wurden. Hat das Unternehmen sich z. B. dazu entschieden, für die geringwertigen Wirtschaftsgüter einen Sammelposten zu bilden, darf es von dieser Regelung nicht abweichen, bis es diesen Sammelposten auflösen kann.