TEV2

Was ist das Teileinkünfteverfahren?

Wer aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Einnahmen erzielt, muss die Gewinne versteuern. Bis zum Jahre 2008 galt das Halbeinkünfteverfahren. Eine grundsätzliche Steuerpflicht für diese Einnahmen gibt es mit dem Anrechnungsverfahren bereits seit dem Jahre 1977. Wesentlich für die Berechnung der Steuer ist der Personenstand. Das Teileinkünfteverfahren findet auf natürliche Personen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften eine unterschiedliche Anrechnung.

Teileinkünfteverfahren – eine Definition

Das Teileinkünfteverfahren bezieht sich auf alle Einkommen, die sich aus Dividenden oder Wertausschüttungen erzielen lassen. Auch bei einer Veräußerung von Anteilen findet das Verfahren Anwendung. In jedem Fall spielt es eine Rolle, ob die Einkünfte aus Betriebsvermögen oder Privatvermögen stammen. Bei einigen Einkünften ist die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens Pflicht. Bei anderen haben die Unternehmen ein Wahlrecht. Dies bedeutet, dass sie selbst entscheiden können, ob sie ihre Einkünfte nach dem klassischen Steuerrecht oder nach dem Teileinkünfteverfahren besteuern lassen möchten. Gerade bei der Besteuerung von Unternehmen kann das Teileinkünfteverfahren Vorteile bringen. Dies ist unter anderem darin begründet, dass beim

TEV

Wie fällt die Besteuerung aus?

Teileinkünfteverfahren Werbungskosten Berücksichtigung finden. Dies ist bei der klassischen Kapitalbesteuerung nicht der Fall.

Natürliche Person oder Kapitalgesellschaft

Eine wichtige Rolle für die Besteuerung spielt die Rolle des Steuerpflichtigen. Hier findet die Tatsache Berücksichtigung, ob des sich beim Steuerpflichtigen um eine natürliche Person oder um eine Kapitalgesellschaft handelt. Natürliche Personen werden steuerlich anders behandelt als Kapitalgesellschaften.

Wahlrecht oder Pflicht – die Besteuerung natürlicher Personen

Liegt eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vor, besteht bei einigen Einnahmeformen ein Wahlrecht. Bei anderen hingegen besteht die Pflicht zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren.

* Betriebsvermögen

Liegt eine Beteiligung an einem Betriebsvermögen vor, ist die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren Pflicht. Hierbei spielt das Beteiligungsverhältnis keine Rolle.

Achtung!
Bei einer Veräußerung des Betriebsvermögens besteht die Verpflichtung zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren.

* Privatvermögen

Beteiligungen an Privatvermögen lassen sich nach dem Teileinkünfteverfahren besteuern, wenn die Beteiligung mindestens 25 Prozent beträgt. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige die Wahl, nach welcher Vorgabe er besteuern lassen möchte.

Achtung!
Liegt bei einer Veräußerung des Privatvermögens eine Beteiligung von mindestens einem Prozent vor, besteht die Pflicht zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren.

Wichtig zu wissen:

Wenn der Anteilseigner für die Gesellschaft tätig ist, die das Vermögen hält, besteht das Wahlrecht bereits bei einer Beteiligung von einem Prozent.

Besteuerung von Kapitalgesellschaften

Bei einer Kapitalgesellschaft sind Gewinne aus der Veräußerung der Anteile und Ausschüttungen in vollem Umfang steuerfrei. Dies ist in § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt. Zu berücksichtigen ist jedoch

TEV

Wie geht man mit Gewinnen um?

das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot. Dies beträgt fünf Prozent. Somit finden bei der Steuerfreiheit der Gewinne einer Kapitalgesellschaft nur 95 % Berücksichtigung. Die Besteuerung einer Kapitalgesellschaft ist somit auf fünf Prozent der Gewinne begrenzt. Aus diesem Grund sind Kapitalgesellschaften deutlich besser gestellt als natürliche Personen.

 

Grundlagen der Besteuerung

Grundsätzlich gibt es eine Steuerbefreiung in Höhe von 40 Prozent der Einkünfte. Dies gilt für alle Einkommensarten, was bedeutet, dass 60 Prozent der Einkünfte zur Besteuerung herangezogen werden. Diese Tatsache sollte insbesondere bei den Einkommensarten Berücksichtigung finden, bei denen ein Wahlrecht besteht. Durch die Anrechnung der Freibeträge kann die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren günstiger ausfallen als bei der klassischen Besteuerung.

Berücksichtigung von Werbungskosten

Von den 60 Prozent, die der Besteuerung zugrunde liegen, können Werbungskosten und Betriebsausgaben abgezogen werden. Somit sinkt der Anteil, der für die Besteuerung herangezogen wird, ein weiteres Mal. Dies ist der Grund, warum sich für Unternehmen eine genaue Analyse lohnt, welche Besteuerung günstiger ist. Lesen Sie hier alles zu Betriebsausgaben.

Beispiel für die Steuerberechnung

Ein Unternehmen hat einen Gewinn von 200.000 EUR. Der Gesellschaftsinhaber hat aufgrund der Vermögensart das Recht, zwischen der Kapitalertragssteuer und der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren zu wählen.

Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragssteuer auf Vermögen beträgt grundsätzlich 30 Prozent. Es gibt einen geringen Freibetrag von 801 EUR im Jahr, der bei hohen Vermögen kaum Auswirkungen hat. Somit werden von den 200.000 EUR Vermögen 199.199 EUR zur Besteuerung herangezogen. Somit beträgt die Steuerlast 59.759,70 EUR.

Teileinkünfteverfahren

Bei der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens greift ein Freibetrag von 40 %. Somit betragt der zu versteuernde Gewinn 120.000 EUR. Davon können Werbungskosten und Betriebsausgaben zum Abzug gebracht werden. Bei einem bereinigten Gewinn von 100.000 EUR beträgt der Steuersatz 42 %. Dies ergibt sich aus der Einkommenssteuer-Grundtabelle, die in diesem Fall zur Anwendung kommt. Die zu zahlende Steuer würde in diesem Berechnungsbeispiel 42.000 EUR betragen. Das Unternehmen hat 17.759,70 EUR gespart.

Kritik am Teileinkünfteverfahren

Seit seiner Einführung sorgt das Teileinkünfteverfahren für Kritik. Diese Kritik bezieht sich zum einen darauf, dass Kapitalgesellschaften deutlich besser gestellt sind als natürliche Personen. Dies beruht darauf, dass bei einer Kapitalgesellschaft die Gewinne bis zu 95 Prozent steuerfrei sind. Bei natürlichen Personen werden hingegen bis zu 60 Prozent der Einkünfte abzüglich von Werbungskosten und Betriebsvermögen zur Besteuerung herangezogen.

Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip

TEV

Was darf vom Einkommen abgezogen werden?

Als weiterer Kritikpunkt wird immer wieder ein möglicher Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip laut. In der Folge würde es sich auch um einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip handeln, das in Art. 3 Abs. 1 GG festgehalten ist. Das objektive Nettoprinzip beschreibt die Tatsache, dass eine steuerpflichtige Person sämtliche Ausgaben für den Beruf von seinem Einkommen abziehen darf. Dieses Recht ergibt sich aus der Tatsache, dass ihm der Teil des für den Beruf aufgewendeten Einkommens nicht für die private Lebenshaltung zur Verfügung steht.

Aus diesem Grund ist es nicht gestattet, diesen Teil des Einkommens für die Berechnung der Steuer heranzuziehen. Beim Teileinkünfteverfahren gilt ein pauschaler Abzug von Steuern, die den tatsächlichen Bedarf nicht berücksichtigen. Aus diesem Grund sehen einige Kritiker die Vorgaben des objektiven Nettoprinzips und damit des im Grundgesetz festgehaltenen Leistungsfähigkeitsprinzips nicht in vollem Umfang gewahrt.